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Absatz  3  des  Gewerbegerichtsgesetzes,  so  ist  ein  Beschluß  nicht  zustande
  gekommen,  wenn  Arbeitgeber  und  Arbeiter  geschlossen  eine
andere  Meinung  vertreten.  In  den  Sitzungen  des  Ausschusses
wird  ein  Protokoll  geführt,  das  bei  Meinungsverschiedenheiten  die
Abstimmungen  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  ersichtlich  macht  und
von  dem  Vorsitzenden,  einem  Arbeitgeber  und  einem  Arbeiter  unterschrieben
  wird.

Der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  ist  außer  dem  Fall  des
8  75  Absatz  1  des  Gewerbegerichtsgesetzes  verpflichtet,  eine  Sitzung
des  Ausschusses  zu  berufen,  wenn  dies  von  mindestens  sechs  Mitgliedern
  des  Ausschusses  unter  genauer  Bezeichnung  des  zu  beratenden
Antrages  im  Sinne  des  §  75  Absatz  3  Gewerbegerichtsgesetzes
schriftlich  beantragt  wird.

Entschädigungen  für  Reisekosten  und  Zeitversäumnis  werden  den
Mitgliedern  des  Ausschusses,  ausgenommen  in  den  Fällen  des  §  75
Absatz  3  des  Gewerbegerichtsgesetzes  nach  §  25  dieser  Satzung  gewährt.

Dritter  Abschnitt.
Tätigkeit  des  Gewerbegerichts  als  Einigungsamt.
8  30.
Vertrauensmänner.  8  67.

Auf  Erfordern  des  Vorsitzenden  hat  der  Ausschuß  für  Anträge
  und  Gutachten  Arbeitgeber  und  Arbeiter  vorzuschlagen,  die,
falls  die  Parteien  keine  Vertrauensmänner  bezeichnen,  in  erster
Linie  als  Vertrauensmänner  ernannt  werden  sollen.

§  31.
Offentlichkeit.

Die  Sitzungen  des  Einigungsamts  sind  öffentlich.  Das
Einigungsamt  kann  aber  die  Offentlichkeit  jederzeit  ausschließen,
einem  Antrag  der  Parteien  oder  einer  derselben  auf  Ausschluß  der
Offentlichkeit  ist  immer  stattzugeben.  Wird  die  Sffentlichkeit  ausgeschlossen,
  so  ist  den  Beteiligten  die  Anwesenheit  stets  gestattet,
anderen  Personen  nur  durch  Beschluß  des  Einigungsamts  auf  Antrag
  einer  Partei.

§  32.
Bekanntmachungen.  S§F  70,  72,  73.

Bekanntmachungen  gemäß  §  70  ff.  des  Reichsgesetzes  erfolgen
in  den  zu  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörden
bestimmten  Zeitungen.