278

833.
Eutschädigung  der  Beteiligten.  §  20.
Auf  die  Vertrauensmänner  und  Beisitzer  findet  8  25  An—
wendung.
Auskunftspersonen  erhalten  auf  Antrag  eine  Vergütung  nach
der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige.

Vierter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
8  34.
Geschäftsbericht.

Der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  berichtet  alljährlich
über  die  gesamte  Geschäftstätigkeit  des  Gewerbegerichts  im  ab—
gelaufenen  Jahre  an  den  Magistrat.

8  35.
Aufsicht  über  das  Gewerbegericht.

Die  dienstliche  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des
Gewerbegerichts  führt  in  erster  Instanz  der  Regierungspräsident,  in
höherer  und  letzter  Instanz  der  Oberpräsident.

8  36.
Inkrafttreten  der  Satzung.

Diese  Ortssatzung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung

in  Kraft;  die  Ortssatzung  vom  |  Aan  1891  wird  damit  aufgehoben.


n  d  29.  November  1904.
Posen,  den  192.  Jannar  1905.

Der  Magistrat.

Vorstehende  vom  Magistrat  am  28.  Dezember  1904  und  von
9.  November  1904

11.  Januar  1905
angenommene  Ortssatzung  für  das  Gewerbegericht  der  Stadt  Posen
ist  durch  die  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses  zu  Posen  vom
16.  Dezember  1904  C  381/1  04
26.  Jannar  1905  ('  380/2  04

der  Stadtverordneten-Versammlung  untermendgültig

  genehmigt  worden.

Posen,  den  13.  Februar  1905.
Der  Magistrat.
VIII  234.05.  G.  G.