Ortssatzung

für
das  Kaufmannsgericht  der  Stadt  Posen.

Auf  Grund  des  Kaufmannsgerichtsgesetzes  vom  6.  Juli  1904
(R.  G.  Bl.  266  ff.)  und  nach  Anhörung  beteiligter  Kaufleute  und
Handlungsgehilfen  wird  unter  Zustimmung  der  Stadtverordneten
für  die  Stadt  Posen  folgende  Ortssatzung  erlassen.

Erster  Abschnitt.

§.

Errichtung  des  Kaufmannsgerichts.  K.  G.  G.  81

Zur  Eutscheidung  von  Streitigkeiten  aus  dem  Dienst=  oder
Lehrverhältnisse  zwischen  Kaufleuten  und  ihren  Handlungsgehilfen
oder  Handlungslehrlingen  wird  ein  Kaufmannsgericht  errichtet,  das
den  Namen

„Kaufmannsgericht  der  Stadt  Posen“

führt  und  seinen  Sitz  in  Posen  hat.

8  2.

Ortliche  Zuständigkeit.  K.  G.  G.  81

Der  Bezirk  des  Kaufmannsgerichts  umfaßt  den  Gemeindebezirk
  der  Stadt  Posen.

83.
Sachliche  Zuständigkeit.  K.  G.  G.  88  4  und  5.

Das  Kaufmannsgericht  ist  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des
Streitgegenstandes  zuständig  für  Streitigkeiten  der  im  8  1  bezeichneten
  Art,  wenn  sie  betreffen:

1.  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  die  Auflösung  des  Dienstoder
  Lehrverhältnisses,  sowie  die  Aushändigung  oder  den
Inhalt  des  Zeugnisses,
die  Leistungen  aus  dem  Dienst=  oder  Lehrverhältnisse,

3.  die  Rückgabe  von  Sicherheiten,  Zeugnissen,  Legitimationspapieren
  oder  anderen  Gegenständen,  die  aus  Anlaß  des
Dienst=  oder  Lehrverhältnisses  übergeben  orden  sind,

4.  die  Ansprüche  auf  Schadenersatz  oder  rLaf  Zahlung  einer
Vertagsstrafe  wegen  Niehterfüllung  oder  nicht  gehöriger
Erfüllung  der  Verpflilhlungen,  die  unter  Nr.  1  bis  3
bezeichneten  Gegenstände  betreffen,  sowie  wegen  gesetzwioriger
oder  unrichtiger  Eintragungen  in  Zeugnisse,  Krankenkassenbücher
  oder  Onittungskarten  der  Juvalidenversicherung.

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