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5.  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  den  Handlungsgehilfen
  oder  Handlungslehrlingen  zu  leistenden  Krankenkassenversicherungsbeiträge
  und  Eintrittsgelder  (88  53a,
65  des  Krankenversicherungsgesetzes),

6.  die  Ansprüche  aus  einer  Vereinbarung,  durch  die  der
Handlungsgehilfe  oder  Handlungslehrling  für  die  Zeit.
nach  Beendigung  des  Dienst=  oder  Lehrverhältnisses  in
seiner  gewerblichen  Tätigkeit  beschränkt  wird.

Ausgenommen  von  der  Zuständigkeit  des  Kaufmannsgerichts
sind  Streitigkeiten  aus  dem  Dienstverhältnisse  von  Handlungsgehilfen,
  deren  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  den
Betrag  von  fünftausend  Mark  übersteigt,  sowie  von  Gehilfen  und
Lehrlingen  in  Apotheken.

§  4.
Zusammensetzung.  K.  G.  G.  8  9.

Das  Kaufmannsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  einem
ersten  und  zweiten  Stellvertreter  und  20  Beisitzern.  Die  Zahl  der
Stellvertreter  und  Beisitzer  kann  durch  Gemeindebeschluß  anderweit
festgestellt  werden.

§  5.
Vorsitzender  und  Stellvertreter.  K.  G.  G.  §  9.

Der  Vorsitzende  des  Kaufmannsgerichts  und  seine  Stellvertreter
  werden  vom  Magistrat  auf  mindestens  1  Jahr  gewählt.

Die  Wählbarkeit  bestimmt  §  10  des  Kaufmanusgerichtsgesetzes.

86.
Beisitzer.

Von  den  Beisitzern  des  Kaufmannsgerichts  werden  10  ausdem
  Kreise  der  Kaufleute  von  den  Kaufleuten  und  10  aus  dem
Kreise  der  Handlungsgehilfen  von  den  Handlungsgehilfen  gewählt.
Die  Wahl  der  Beisitzer  erfolgt  auf  4  Jahre.

Alle  2  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Beisitzer  jedes  Standes
aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt,  wobei  Wiederwahl  zulässig
ist.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  eine  von  dem
Vorsitzenden  des  Kaufmannsgerichts  oder  seinem  Stellvertreter  in
öffentlicher  Sitzung  vorzunehmende  Auslosung  bestimmt.

Beisitzer,  deren  Amtszeit  abgelaufen  ist,  scheiden  erst  dann
aus,  wenn  ihre  Nachfolger  in  das  Amt  eingetreten  sind.

Das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  der  Kaufleute  und  der
Handlungsgehilfen  bestimmen  88  12,  13,  14  des  Kaufmannsgerichtsgesetzes.
