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87.
Wahl  der  Beisitzer.  K.  G.  G.  8  12.

Die  Wahl  der  Beisitzer  ist  unmittelbar  und  geheim  und  erfolgt
nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl.  Die  Wahl  findet  für
Kaufleute  und  Handlungsgehilfen  in  getrennten  Wahlhandlungen
statt  und  zwar  erstmalig  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  bis  1.  März,
später  in  der  Zeit  vom  15.  Januar  bis  15.  April.

Der  gesamte  Bezirk  des  Kaufmannsgerichts  bildet  einen
Wahlbezirk.

Zur  Ausübung  des  Wahlrechts  werden  nach  Bedürfnis  in
hinreichender  Zahl  örtliche  Wahlstellen  eingerichtet.  Das  Wahlrecht
darf  nur  an  einer  Wahlstelle  ausgeübt  werden,  und  zwar  an  der
Stelle,  in  deren  Bezirk  der  Wähler  zur  Zeit  der  Aufstellung  der
Wählerlisten  seine  Handelsniederlassung  hat  oder  beschäftigt  ist.

88.
Wahlausschuß.

Zur  Leitung  der  Wahl  wird  ein  Wahlausschuß  bestellt
Vorsitzende  des  Ausschusses  sind  der  Vorsitzende  des  Kaufmannsgerichts
bezw.  seine  Stellvertreter,  Mitglieder  des  Ausschusses  sind  die  von
dem  Magistratsleiter  ernannten  Wahlvorsteher  (§  11),  8  stimmberechtigte
  Kaufleute  für  die  Wahl  der  Kaufleute  und  8  stimmberechtigte
  Handlungsgehilfen  für  die  Wahl  der  Handlungsgehilfen.
Die  Kaufleute  und  Handlungsgehilfen  werden  nebst  der  gleichen
Zahl  von  Stellvertretern  von  dem  Vorsitzenden  des  Kaufmannsgerichts
  möglichst  aus  der  Zahl  seiner  Beisitzer,  erstmalig  vom
Magistrate  ernannt.

Der  Wahlausschuß  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.

89.
Wählerlisten.

Für  die  erstmalige  Wahl  der  Beisitzer  werden  Listen  nicht
aufgestellt,  es  ist  hier  Sache  der  Wähler,  ihr  Wahlrecht  bei  Aus—
übung  nachzuweisen.  Hierzu  genügt  für  Kaufleute  z.  B.  die
Bescheinigung  über  die  Anmeldung  des  Betriebes  nach  8  14  der
Gewerbeordnung  oder  die  letzte  Quittung  über  die  Zahlung  der
Gewerbesteuer,  für  Handlungsgehilfen  ein  Zeugnis  des  Arbeitgebers,
der  Handelskammer  oder  der  Polizeibehörde,  wonach  der  Gehilfe
im  Kaufmannsgerichtsbezirk  als  Handlungsgehilfe  beschäftigt  ist.
Die  Anerkennung  anderer  Ausweise  bleibt  dem  Ermessen  des  Wahlvorstandes
  überlassen.  Die  Zurücklegung  des  25.  Lebensjahres  ist
auf  Erfordern  nachzuweisen.