Für  die  künftigen  Wahlen  der  Beisitzer  werden  vom  Magistrat
gesonderte  Listen  der  wahlberechtigten  Kaufleute  und  Handlungsgehilfen
  aufgestellt.  Die  Listen  werden  spätestens  4  Wochen  vor
der  Wahl  eine  Woche  lang  zu  jedermanns  Einsicht  ausgelegt.  Bei
der  Bekanntgabe  des  Wahltages  wird  dies  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.  Jedem  Wähler  ist  auf  Verlangen  gegen  Erlegung  der
Schreibgebühren  Abschrift  der  Wählerlisten  zu  erteilen.  Einwendungen
gegen  die  Richtigkeit  der  Wahllisten  müssen  spätestens  3  Tage  nach
beendeter  Auslegung  bei  dem  Magistrat  schriftlich  oder  zu  Protokoll
erhoben  werden.

Der  Magistrat  entscheidet  endgültig  über  die  Einsprüche  und
berichtigt  danach  die  Listen.  Bei  Wahlberechtigten,  die  in  die
Wahlliste  nicht  eingetragen  sind,  ruht  das  Stimmrecht.

§  10.
Ort  und  Zeit  der  Wahlen,  Vorschlagslisten.

Ort,  Tag  und  Stunden  der  Wahlen,  die  an  sämtlichen  Wahlstellen
  gleichzeitig  stattfinden,  werden  von  dem  Vorsitzenden  des
Wahlausschusses  bestimmt  und  erstmalig  mindestens  2,  später
mindestens  6  Wochen  vor  der  Wahl  in  den  zu  amtlichen  Anzeigen
der  Gemeindebehörde  bestimmten  Blättern  und  durch  Säulenanschlag
bekannt  gemacht.  In  der  Anzeige  sind  zugleich  die  Wahlberechtigten
zur  Einreichung  von  Wahlvorschlagslisten  mit  dem  Hinweis  aufzusordern,
  daß  die  Stimmabgabe  bei  den  Wahlen  auf  die  in  den
Listen  vorgeschlagenen  Personen  beschränkt  sein  wird.

Jede  Vorschlagsliste  wird  für  Kaufleute=  und  Handlungsgehilfenbeisitzer
  gesondert  aufgestellt.  Wird  nur  je  eine  Liste
abgegeben,  so  findet  eine  Wahl  nicht  statt,  die  Beisitzer  jener  Listen
gelten  vielmehr  als  gewählt.

Jede  Vorichlagsliste  muß  soviel  Namen  enthalten,  als  Beisitzer
aus  dem  Stand  der  Kaufleute  und  Handlungsgehilfen  zu  wählen
sind,  und  muß  diese  Beisitzer  mit  Vor=  und  Zunamen,  Stand  und
Wohnung  bezeichnen:  an  Stelle  der  Wohnungsangabe  genügt  Angabe
des  Geschäftslokals,  welches  der  Kaufmann  besitzt  oder,  in  dem  der
Handlungsgehilfe  beschäftigt  ist.  Die  Vorschlagsliste  muß  von
mindestens  20  wahlberechtigten  Personen  mit  Vor=  und  Zunamen,
Stand  und  Wohnung  unterschrieben  sein.  Unterschriften,  die  auf
mehreren  Vorschlagslisten  stehen,  werden  nur  auf  der  zuerst  eingereichten
  Liste  gezählt.  Jede  Vorschlagsliste  muß  für  die  erste
Wahl  10  Tage,  bei  allen  späteren  Wahlen  3  Wochen  vor  dem
Wahltage  übergeben  werden.