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Vorschlagslisten,  die  den  gegebenen  Vorschriften  nicht  entsprechen
  oder  nicht  rechtzeitig  eingereicht  werden,  sind  ungültig.

Die  ordnungsmäßigen  Listen  werden  nach  der  Reihenfolge,
des  Eingangs  mit  Ordnungsnummer  versehen  und  mit  den  Namen
der  drei  ersten  Unterzeichneten  spätestens  10  Tage  vor  der  Wahl
in  den  bezeichneten  Blättern  und  durch  Säulenanschlag  bekannt
gemacht.

Die  Abstimmung  am  Wahltage  ist  bei  Vermeidung  der  Un—
gültigkeit  der  Stimmen  auf  eine  solche  unveränderte  Vorschlagsliste
beschränkt.

8S  11.
Wahlhandlung.

Die  Wahlhandlung  erfolgt  an  sämtlichen  Wahlstellen  gleichzeitig.
  An  den  einzelnen  Wahlstellen  sind  Vorsteher  der  Vorsitzende
des  Kaufmannsgerichts  bezw.  seine  Stellvertreter.  Sind  in  dem
Wahlbezirk  so  viele  Wahlstellen  eingerichtet,  daß  der  Vorsitzende  und
seine  Stellvertreter  nicht  an  sämtlichen  Wahlstellen  Wahlvorsteher
sein  können,  so  ernennt  der  Magistratsleiter  die  noch  erforderlichen
Wahlvorsteher  möglichst  aus  den  Magistratsmitalledern.  Wahlbeisitzer
  der  einzelnen  Wahlstellen  sind  je  2  Mitglieder  des  Wahlausschusses
  und  zwar  2  Kaufleute  für  die  Wahlen  der  Kaufleute  und
2  Handlungsgehilfen  für  die  Wahlen  der  Gehilfen.  (§  18).

Der  Wahlvorstand  entscheidet  überall  mit  Stimmenmehrheit.

Über  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll  geführt,  das  nach
der  Wahl  vom  Vorstand  unterschrieben  wird  und  ausdrücklich  bezeugt,
daß  sich  während  der  Wahlzeit  niemand  weiter  zur  Ausübung  des
Wahlrechts  gemeldet  hat,  als  in  der  Wahlliste  vermerkt  ist.  Zur
Besorgung  der  Schreibgeschäfte  wird  ein  Protokollführer  beigegeben.

§  12.
Stimmabgabe.

Das  Wahlrecht  wird  nur  in  Person  und  durch  Stimmzettel
ausgeübt.  Die  Wähler  haben  dem  Wahlvorstand  auf  Erfordern
ihre  lbereinstimmung  mit  der  eingetragenen  Person,  deren  Wahlrecht
sie  ausüben  wollen,  nachzuweisen.

Hierzu  genügt  fur  Kaufleute  z.  B.  die  Bescheinigung  über  die
Anmeldung  des  Betriebes  nach  8  14  der  Gewerbeordnung  oder  die
letzte  Quittung  über  die  Zahlung  der  Gewerbesteuer,  für  Handlungsgehilfen
  ein  Zeugnis  des  Arbeitgebers,  der  Handelskammer  oder  der
Polizeibehörde,  wonach  der  Gehilfe  im  Kaufmannsgerichtsbezirk  als