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Handlungsgehilfe  beschäftigt  ist.  Die  Anerkennung  anderer  Ausweise
bleibt  dem  Ermessen  des  Wahlvorstandes  überlassen.

Giltig  sind  nur  die  Stimmzettel,  die  die  Namen  einer  der
Vorschlagslisten  und  in  gleicher  Reihenfolge  enthalten.  Die  Stimmzettel
  müssen  von  weißem  Papier  sein,  sie  dürfen  keine  äußere
Kennzeichen  haben  und  müssen  dem  Wahlvorsteher  zusammengefaltet
übergeben  werden.  Der  Wahlvorsteher  legt  die  Stimmzettel  uneröffnet
  sofort  in  die  Wahlurne.

8  13.
Feststellung  der  Stimmabgabe.

Alle  Personen,  die  ihr  Wahlrecht  ausüben,  werden  durch
einen  Vermerk  in  der  Wählerliste  bezeichnet.  Wird  ein  Wähler
mangels  Ausweises  zur  Stimmabgabe  nicht  zugelassen,  so  ist  dies
gleichfjalls  unter  Angabe  des  Grundes  zu  vermerken.

§  14.
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Feststellung  des  Wahlergebnisses  in  den  einzeinen
Wahlbezirken.

Nach  Ablauf  der  Wahlzeit  werden  nur  noch  die  im  Wahlraum
  bereits  Anwesenden  zur  Wahl  zugelassen,  alsdann  wird  die
Wahl  als  geschlossen  erklärt.

Die  Stimmzettel  der  Wahlurne  werden  nunmehr  gezählt.
Ergibt  sich  hierbei  eine  Abweichung  von  der  Wählerzahl  der  Listen
G  13),  so  wird  dies  nebst  dem  zur  Aufklärung  Dienlichen  in  dem
Wahlprotokoll  vermerkt.  Die  Stimmenzahl  der  einzelnen  Vorschlagslisten
  wird  nachdem  festgestellt,  das  Ergebnis  im  Wahlprotokoll
  angegeben.

Die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  erfolgt  unmittelbar  nach
der  Wahl.  Nach  Feststellung  der  Stimmenzahl  haben  die  Wahlvorsteher
  die  Stimmzettel  in  Papier  einzuschlagen  und  zu  versiegeln;
Stimmzettel,  Wahllisten  (§  13)  und  Wahlprotokoll  (§  11)  werden
alsdann  an  den  Wahlausschuß  abgegeben.

§  15.
Feststellung  des  Gesamtwahlergebnisses.

Das  Gesamtwahlergebnis  wird  durch  den  Wahlausschuß
öffentlich  an  dem  Tage  nach  der  Wahl  oder  am  nächstfolgenden
Tage  festgestellt.

Die  Ermittelung  des  Gesamtwahlergebnisses  erfolgt  in  nachstehender
  Weise: