Von  den  Personen  der  einzelnen  Vorschlagslisten  gilt  diejenige
  Zahl  als  gewählt,  die  sich  zur  Gesamtzahl  der  zu  wählenden
Beisitzer  ebenso  verhält,  wie  die  Zahl  der  auf  die  Liste  entfallenen
gültigen  Stimmen  zur  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen
Stimmen.

Ergeben  sich  bei  der  Verteilung  Bruchteile,  so  werden  die
noch  übrigen  Beisitzer  denjenigen  Listen  zugeteilt,  die  die  größten
Bruchteile  aufweisen,  bei  gleich  großen  Bruchteilen  entscheidet
das  Los.

Unter  den  Personen  einer  Liste  entscheidet  die  Reihenfolge,
in  der  sie  benanut  sind.

Ein  auf  mehreren  Listen  Vorgeschlagener  gilt  nur  in  der—
jenigen  Liste  als  gewählt,  in  der  die  meisten  Stimmen  für  ihn
abgegeben  sind,  eventuell  eutscheidet  das  Los.

Ort  und  Zeit  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  an  den
einzelnen  Wahlstellen  und  des  Gesamtwahlergebnisses  werden  von
dem  Vorsitzenden  des  Wahlausschusses  bestimmt  und  für  die  erste
Wahl  mindestens  2,  später  mindestens  6  Wochen  vor  der  Wahl  in
den  zu  amtlichen  Anzeigen  der  Gemeindebehörde  bestimmten  Blättern
und  durch  Säulenanschlag  bekannt  gemacht.

Der  Wahlausschuß  hat  das  Gesamtwahlergebnis  binnen
8  Tagen  dem  Magistrat  unter  Beifügung  der  Wahlprotokolle  und
der  Stimmzettel  anzuzeigen.

über  die  Feststellung  des  Gesamnvahlergebnisses  wird  ein
Protokoll  aufsgenommen,  das  von  dem  Wahlausschuß  zu  unterschreiben
  ist.

8  16.
Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses.

Das  Ergebnis  der  Wahl  wird  von  dem  Kaufmannsgericht,
erstmalig  von  dem  Magistrat,  sofort  in  den  in  §  10  bezeichneten
Blättern  und  durch  Säulenauschlag  mit  dem  Hinweise  bekannt
gemacht,  daß  Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen
binnen  einer  Ausschlußfrist  von  einem  Monat  nach  der  Wahl  —
dem  Tage  der  Feststellung  des  Gesamtwahlergebnisses  —  bei  dem
Magistrat  anzubringen  sind.

Gleichzeitig  werden  die  Gewählten  von  ihrer  Berufung  zu
Mitgliedern  des  Kaufmannggerichts  schriftlich  in  Kenntnis  gesetzt
und  ausgefordert,  etwaige  Ablehnungsgründe  bei  dem  Magistrat
geltend  zu  machen.