§  17.
Ablehnung  der  Wahl.  K.  G.  G.  8  15.  G.  G.  G.  8  20.
Das  Amt  der  Beisitzer  ist  ein  Ehrenamt.  Seine  Übernahme
darf  nur  aus  solchen  Gründen  verweigert,  die  Niederlegung  nur
auf  solche  Gründe  gestützt  werden,  die  zur  Ablehnung  eines  unbesoldeten
  Gemeindeamtes  berechtigen.  Doch  kann  auch  derjenige,  der
das  Amt  eines  Beisitzers  4  Jahre  versehen  hat,  während  der  nächsten
4  Jahre  die  Übernahme  des  Amtes  ablehnen.  Ablehnungsgründe
von  Beisitzern  sind  nur  dann  zu  berücksichtigen,  wenn  sie,  schriftlich
binnen  einer  Woche  geltend  gemacht  werden.
Üüber  den  Antrag  entscheidet  der  Magistrat.

§  18.
Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen.
K.  G.  G.  8  15.  G.  G.  G.  8  17.
Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen  sind  nur
innerhalb  eines  Monats  nach  der  Wahl  (8§  16)  zulässig,  sie  werden
von  dem  Bezirksausschuß  entschieden.

S  19.
Ersatz  für  ausscheidende  Beisitzer.

Wird  die  Wahl  eines  Beisitzers  für  ungültig  erklärt,  oder
lehnt  ein  Beisitzer  das  Amt  mit  Erfolg  ab  oder  scheidet  im  Laufe
der  Amtszeit  ein  Beisitzer  aus,  so  bleibt  die  Stelle  des  betreffenden
Beisitzers  bis  zum  Ablauf  der  Wahlperiode  unbesetzt.

Verringert  sich  die  Zahl  der  Beisitzer  eines  Standes  um
mehr  als  ein  Drittel,  so  kann  der  Magistrat  für  den  Rest  der
Wahlperiode  Ersatzwahlen  anordnen.

§  20.
Verfahren  bei  Wahlstörungen.  G.  G.  G.  8  18.
K.  G.  G.  8  15.

Sind  Wahlen  nicht  zustande  gekommen  oder  wiederholt  für

ungültig  erklärt,  so  ist  der  Regierungspräsident  befugt:

a)  die  Wahlen,  soweit  sie  durch  Kaufleute  oder  Handlungsgehilfen
  vorzunehmen  waren,  durch  die  Stadtverordneten-Versammlung
  vornehmen  zu  lassen;

b)  soweit  die  Wahlen  von  dem  Magistrate  und  der  Stadtverordneten-Versammlung
  vorzunehmen  waren,  die  Mitglieder
  selbst  zu  ernennen.

Im  Falle  zu  a  gilt  bei  den  Wahlen  das  für  sonstige  Wahlen

der  Stadtverordneten-Versammlung  bestehende  Verfahren.