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§  21.
Bekanntgabe  der  endgültigen  Zusammensetzung
des  Kaufmannsgerichsts.

Die  endgültige  Zusammensetzung  des  Gerichts  wird  von  dem
Magistrat  in  den  in  §  10  bezeichneten  Blättern  und  durch  Säulenanschlag
  unter  Angabe  der  Namen  und  Wohnungen  der  einzelnen
Mitglieder  bekannt  gemacht.

22
Vereidigung  der  Mitglieder.  K.  G.  G.  8  15.
G.  G.  G.  8  22.

Der  Vorsitzende  des  Kaufmannsgerichts  und  seine  Stellvertreter
  sind  vor  ihrem  Amtsantritte  durch  einen  von  dem  Regierungspräsidenten
  beauftragten  Beamten,  die  Beisitzer  vor  der
ersten  Dienstleistung  durch  den  Vorsitzenden  oder  seinen  Stellvertreter
  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amtes  gemäß
der  Bekanntmachung  der  Herren  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
und  des  Innern  vom  17.  Februar  1891  (M.  Bl.  f.  d.  i.  V.  S.  26)
eidlich  zu  verpflichten.

§  23.
Enthebung,  Entsetzung  der  Mitglieder.
K.  G.  G.  §  15.  G.  G.  G.  8  21.

Ein  Mitglied  des  Kaufmannsgerichts,  das  die  in  dieser
Satzung  bestimmte  Wählbarkeit  verliert,  ist  des  Amtes  zu  entheben.
Die  Enthebung  erfolgt  durch  den  Bezirksausschuß  nach  Anhörung
des  Beteiligten.

Aus  den  Handlungsgehilfen  entnommene  Beisitzer  deren
Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  erst  nach  der  Wahl
den  Betrag  von  fünftausend  Mark  übersteigt,  bleiben  bis  zur  nächsten
Wahl  im  Amte.

Ein  Mitglied  des  Kaufmannsgerichts,  das  sich  einer  groben
Verletzung  seiner  Amtspflicht  schuldig  macht,  kann  seines  Amtes
entsetzt  werden.  Die  Entsetzung  erfolgt  durch  das  Königliche  Landgericht
  zu  Posen.

Hinsichtlich  des  Verfahrens  und  der  Rechtsmittel  finden  die
Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  die  für  die  zur  Zuständigkeit
der  Landgerichte  gehörigen  Strafsachen  gelten.  Die  Klage  wird
von  der  Königlichen  Staatsanwaltschaft  auf  Antrag  des  Königlichen
Regierungspräsidenten  erhoben.