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8  24.
Besetzung  des  Gerichts  in  der  einzelnen  Sitzung
G.  G.  G.  8  24.

Für  jede  Spruchsitzung  des  Kaufmannsgerichts  beruft  der
Vorsitzende  unbeschadet  der  Vorschrist  des  8  54  des  Gewerbe—
gerichtsgesetzes  4  Beisitzer,  darunter  2  Kaufleute  und  2  Handlungsgehilfen.
  Bei  der  Berufung  hat  der  Vorsitzende  die  durch  das
Alphabet  gegebene  Reihenfolge  zu  berücksichtigen.

Zur  Beschlußfassung  genügt  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden
und  zweier  Beisitzer,  von  denen  der  eine  Kaufmann,  der  andere-Handlungsgehilfe
  ist.  g  25

Ausbleiben  der  Beisitzer.  G.  G.  G.  8  23.

Die  Beisitzer  sind  verpflichtet,  im  Falle  der  Verhinderung.
ihre  Eutschuldigungsgründe  rechtzeitig  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen.

Beisitzer,  die  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den  Sitzungen
nicht  rechtzeitig  sich  einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten  in  anderer
Weise  sich  entziehen,  sind  zu  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  300  M.,
sowie  in  die  verursachten  Kosten  zu  verurteilen.  Die  Verurteilung
wird  durch  den  Vorsitzenden  ausgesprochen.  Erfolgt  nachträgliche
genügende  Entschuldigung,  so  kann  die  Verurteilung  ganz  oder
teilweise  zurückgenommen  werden.

Gegen  die  Entscheidung  findet  Beschwerde  an  das  Landgericht
  statt.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften
der  Strafprozeßordnung.  89
8  26.

Entschädigung  der  Beisitzer.  G.  G.  G.  8  20  Abs.  2

Die  Beisitzer  erhalten  für  jede  Sitzung,  welcher  sie  beigewohnt
haben,  als  Entschädigung  für  Zeitversäumnis  4  Mark.  Die  Entschädigungen
  werden  in  der  Regel  vierteljährlich,  auf  Wunsch  auch
sofort  ausgezahlt,  ihre  Zurückweisung  ist  nicht  statthaft.

Die  hier  festgesetzten  Entschädigungen  erhalten  die  Kaufleute
und  Handlungsgehilfen  auch  bei  einer  Tätigkeit  als  Mitglieder  des
Wahlausschlusses  oder  des  Wahlvorstandes.

Die  Höhe  der  Entschädigung  für  Zeitversäumnis  kann  durch
Gemeindebeschluß  anderweit  festgesetzt  werden.

§  27.
Gerichtsschreiberei.  Zustellungen.  G.  G.  G.  8  25.
Bei  dem  Kaufmannsgerichte  wird  eine  Gerichtsschreiberei
eingerichtet,  den  Gerichtsschreiber  und  Stellvertreter,  sowie  nötige
Hilfsbeamte  ernennt  der  Magistrat.