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Die  Gerichtsschreiber  sind  durch  den  Vorsitzenden  des  Kauf—
mannsgerichts  gemäß  der  Bekauntmachung  der  Herren  Minister
für  Handel  und  Gewerbe  und  des  Innern  vom  17.  Februar  1891
(M.  Bl.  f.  d.  i.  V.  S.  26)  zu  vereidigen.

Die  Zustellungen  werden  anstatt  durch  den  Gerichtsvollzieher
durch  vom  Magistrat  bestimmte  Beamte  bewirkt.

8  28.
Unterhaltungskosten.  K.  G.  G.  8  8.

Die  Kosten  der  Einrichtung  und  Unterhaltung  des  Kaufmannsgerichts,
  soweit  sie  nicht  durch  dessen  Einnahme  gedeckt  werden,
sind  von  der  Stadtgemeinde  zu  tragen.

Zweiter  Abschnitt.
§  29.
Verfahren.  K.  G.  G.  8  16.

Auf  das  Verfahren  vor  den  Kaufmannsgerichten  finden  die
Vorschriften  der  88  26  bis  61  des  Gewerbegerichtsgesetzes  mit  der
Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Berufung  gegen  die
Urteile  der  Kaufmannsgerichte  nur  zulässig  ist,  wenn  der  Wert  des
Streitgegenstandes  den  Betrag  von  300  M  übersteigt.

Die  Vorschrift  im  §  11  der  Zivilprozeßordnung  über  die
bindende  Wirkung  der  rechtskräftigen  Entscheidung,  durch  die  ein
Gericht  sich  für  sachlich  unzuständig  erklärt  hat,  findet  auch  in  dem
Verhältnisse  der  Kaufmannsgerichte  und  der  Gewerbegerichte  Anwendung.


Wird  bei  dem  Kaufmannsgericht  eine  vor  das  Gewerbegericht
gehörige  Klage  erhoben,  so  hat  das  Kaufmannsgericht  durch  Beschluß
seine  Unzuständigkeit  auszusprechen  und  den  Rechtsstreit  an  das
Gewerbegericht  zu  verweisen.  Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet
nicht  statt;  mit  der  Verkündung  des  Beschlusses  gilt  der  Rechtsstreit
als  bei  dem  Gewerbegericht  anhängig.  Die  Kosten  des  Verfahrens
vor  dem  Kaufmannsgericht  werden  als  Teil  der  bei  dem  Gewerbegericht
  erwachsenden  Kosten  behandelt.  Diese  Vorschriften  finden
entsprechende  Anwendung,  wenn  bei  dem  Gewerbegericht  eine  vor
das  Kaufmannsgericht  gehörige  Klage  erhoben  wird.

§  30.
Gebühren.  G.  G.  G.  8  58.
Für  die  Verhandlung  des  Rechtsstreits  vor  dem  Kaufmannsgerichte
  wird  eine  einmalige  Gebühr  nach  dem  Werte  des  Streitgegenstandes
  erhoben.