290

Sie  beträgt  bei  einem  Gegenstande  im  Werte  bis  20  4

einschließliggggg  1,00  M
von  mehr  als  20  J"  bis  50  M  einschließlich  19,50  7
von  mehr  als  50  M  bis  100  M  einschließlich  309,00  7

Die  ferneren  Wertklassen  steigen  um  je  100  J/,  die  Gebühren
um  je  3  M.  Die  höchste  Gebühr  beträgt  30  M.

Bei  nicht  vermögensrechtlichen  Ansprüchen  setzt  das  Gericht
den  Wert  des  Streitgegenstandes  nach  festem  Ermessen  fest.

Wird  der  Rechtsstreit  durch  Versäumnisurteil  oder  durch
eine  auf  grund  eines  Anerkenntnisses  oder  einer  Zurücknahme  der
Klage  erlassene  Entscheidung  erledigt,  ohne  daß  eine  mündliche
Verhandlung  vorhergegangen  war,  so  wird  eine  Gebühr  in  Höhe
der  Hälfte  der  oben  bezeichneten  Sätze  erhoben.

Wird  zur  Beilegung  des  Rechtsstreits  ein  Vergleich  aufgenommen,
  so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben,  auch  wenn  eine
mündliche  Verhandlung  vorausgegangen  war.

Schreibgebühren  kommen  nicht  in  Ansatz.  Für  Zustellungen
werden  bare  Auslagen  nicht  erhoben.

Im  übrigen  findet  die  Erhebung  der  Auslagen  nach  Maßgabe
  des  §  79  Gerichtskosten-Gesetzes  siatt.  Der  8  2  daselbst
findet  Anwendung.

Dritter  Abschnitt.
§  31.
Gutachten  und  Anträge  des  Kaufmannsgerichts.
K.  G.  G.  818.

Das  Kaufmannsgericht  ist  verpflichtet,  auf  Ersuchen  von
Staatsbehörden  oder  des  Magistrats  Gutachten  über  Fragen  abzugeben,
  die  das  kaufmännische  Dienst=  oder  Lehrverhälmis  betreffen.

Das  Kaufmannsgericht  ist  berechtigt,  in  den  bezeichneten
Fragen  Anträge  an  Behörden,  an  Vertretungen  von  Kommunalverbänden
  und  an  die  gesetzgebenden  Körperschaften  des  Staates
oder  des  Reichs  zu  richten.

8  32.

über  die  vorbezeichneten  Anträge  und  Gutachten  beschließt
unter  Leitung  des  Vorsitzenden  die  Gesamtheit  der  Beisitzer  (Gesamtkaufmannsgericht).
  ·

In  der  betreffenden  Sitzung  muß  mindestens  die  Hälfte  der
Beisitzer  anwesend  sein.

Das  Kaufmannsgericht  kaun  die  Vorbereitung  der  Auträge
und  Gutachten  einem  Ausschuß  übertragen.  Der  Ausschuß  von