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4  Kaufleuten  und  4  Handlungsgehilfen  wird  alsdann  von  sämtlichen
  Beisitzern  getrennt  nach  Kaufleuten  und  Handlungsgehilfen
aus  deren  Mitte  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  gewählt.

§  33.

Die  Wahl  erfolgt,  falls  keiner  der  Beisitzer  widerspricht,  durch
Zuruf,  andernfalls  getrennt  nach  Kaufleuten  und  Handlungsgehilfen
durch  verschlossenen  Stimmzettel  in  der  Weise,  daß  jeder  Stimmberechtigte
  so  viele  Namen  auf  einem  Sltimmzettel  schreibt,  wie
Ausschußmitglieder  gewählt  werden  sollen.

8  34.

Der  Vorsitzende  des  Kaufmannsgerichts  beruft  das  Gesamtkaufmannsgericht
  und  den  Ausschuß  und  leitet  die  Verhandlungen.

Beschlüsse  werden  einschließlich  des  Vorsitzenden  mit  einfacher
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ein  Antrag  aus  §  31  Absatz  2  für  den
nur  die  Hälfte  der  Stimmen  abgegeben  ist,  gilt  als  abgelehnt.

§  35.

Über  die  Verhandlungen  des  Gesamtkaufmannsgerichts  (und
des  Ausschusses)  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  das  bei  Meinungsverschiedenheiten
  ersichtlich  machen  muß,  welche  Meinungen  von
den  Kaufleuten  und  welche  von  den  Handlungsgehilfen  vertreten
worden  sind.

Etwaige  Abstimmungen  sind  so  vorzunehmen  und  zu  protokollieren,
  daß  ihr  Ergebnis  bei  den  Kaufleuten  und  Handlungsgehilfen
  getreunt  ersichtlich  ist.

§  36.

Mit  dem  beschlossenen  Gutachten  oder  Antrage  ist  eine  Abschrift
  des  Protokolls  den  Verhandlungen  einzureichen.

Ist  über  ein  vom  Kaufmannsgericht  zu  erstattendes  Gutachten
ein  Beschluß  nicht  zustande  gekommen,  so  ist  eine  Abschrift  des
Protokolls  der  Verhandlung  einzureichen.

Vierter  Abschnitt.
§  37.
Tätigkeit  des  Kaufmannsgerichts  als  Einigungsamt.
G.  G.  G.  S  17.

Das  Kaufmannsgericht  kann  bei  Streitigkeiten  zwischen  Kaufleuten
  und  Handlungsgehilfen  oder  Lehrlingen  über  die  Bedingungen
  der  Fortsetzung  oder  Wiederaufnahme  des  Dienst=  oder
Lehrverhältnisses  als  Emigungsamt  angerufen  werden.  Auf  die