im  Voraus  durch  den  Arbeitsvertrag  auf  einen  Zeitraum  von
weniger  als  einer  Woche  beschränkt  ist,  sofern  die  Beschäftigung
tatsächlich  und  ununterbrochen  sechs  Tage  gedauert  hat,  und
zwar  unter  Zurückverlegung  des  Beginnes  der  Versicherungspflicht
  auf  den  Tag,  an  welchem  die  Beschäftigung  begonnen
  hatte,
h)  auf  die  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  beschäftigten  Arbeiter
und  Betriebsbeamten.
Die  Vorschriften  der  88  49—52  a,  53  à.  51A4—56,  57,  57  a
und  58  des  Krankenversicherungsgesetzes  finden  auch  auf  die  oben
bezeichneten  Personen  und  deren  Arbeitgeber  Anwendung.

§  2.

Für  die  Gemeindekrankenversicherung  und  sämtliche  Ortskrankenkassen
  des  Stadtbezirks  Posen  ist  eine  gemeinsame  Meldestelle
errichtet,  bei  welcher  auch  die  Hilfskassen  die  ihnen  nach  8  49à
des  Gesetzes  obliegenden  Anzeigen  zu  erstatten  haben.

Die  Aufbringung  der  Kosten  der  gemeinsamen  Meldestelle
erfolgt  durch  die  Stadtgemeinde  Posen  und  durch  die  Ortskrankenkassen
  nach  Maßgabe  des  §  46  Absatz  3  und  4  des  Gesetzes.

83.

Die  Beiträge  zur  Gemeindekrankenversicherung  sind  alle
4  Wochen  je  für  die  abgelaufene  Beitragsperiode  zu  entrichten.
Sie  sind  je  am  letzten  Sonnabend  der  Beitragsperiode  fällig.
Erfolgt  die  Zahlung  der  Beiträge  nicht  rechtzeitig,  so  hat  der
Beitreibung  ein  Mahnverfahren  voranzugehen.  Bei  demselbeu  wird
von  den  Arbeitgebern,  welche  die  Beiträge  nicht  zum  Fälligkeits—
termine  eingezahlt  haben,  eine  Mahngebühr  nach  Maßgabe  der
Verordnung,  betreffend  das  Verwaltungszwangsverfahrem  vom
15.  November  1899  erhoben  und  wie  die  Rückstände  beigetrieben.

84.

Personen,  welche  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen
und  freiwillig  der  Gemeindekrankenversicherung  beitreten,  erhalten
erst  nach  Ablauf  von  14  Tagen  vom  Beitritt  ab  Krankenunterstützung.


85.  .

Versicherten,  welche  die  Gemeindekrantenversicherung  durch
eine  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedrohte  strafbare
  Handlung  geschädigt  haben,  ist  für  die  Dauer  von  12  Monaten
seit  Begehung  der  Straftat  das  Krankengeld  nicht  zu  gewähren.