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Die  der  Gemeindekrankenversicherung  angehörenden  Personen
erhalten  das  Krankengeld  ferner  nicht,  wenn  sie  sich  die  Krankheit
vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte  Beteiligung  bei  Schlägereien  oder
Raufhändeln  oder  durch  Trunkfälligkeit  zugezogen  haben.

Versicherten,  welche  von  der  Gemeinde  die  Krankenunterstützung
  ununterbrochen  oder  im  Laufe  eines  Zeitraumes  von
12  Monaten  für  sechsundzwanzig  Wochen  bezogen  haben,  ist  bei
Eintritt  eines  neuen  Unterstützungsfalles,  sofern  dieser  durch  die
gleiche  nicht  gehobene  Krankheitsursache  veranlaßt  ist,  im  Laufe
der  nächsten  zwölf  Monate  Krankenunterstützung  nur  für  die
Gesamtdauer  von  dreizehn  Wochen  zu  gewähren.

86.
Für  die  Sonntage  wird  Krankengeld  von  der  Gemeinde—
krankenversicherung  nicht  gezahlt,  wohl  aber  für  die  auf  einen
Wochentag  fallenden  Festtage.

§  7.
Die  ärztliche  Behandlung,  die  Lieferung  der  Arznei  und  die
Kur  und  Verpflegung  erfolgt  durch  die  von  der  Gemeindekrankenkenversicherung
  bestimmten  Arzte,  Apotheken  und  Krankenhäuser.
Die  Bezahlung  der  durch  Inanspruchnahme  anderer  Arzte,  Apotheken
und  Krankenhäuser  enstandenen  Kosten  kann,  abgesehen  von

dringenden  Fällen,  abgelehm  werden.
Die  auf  Grund  dieser  Bestimmung  abgeschlossenen  Verträge

sind  der  Aufsichtsbehörde  mitzuteilen.

§  8.

Wer  bei  der  Gemeindekrankenversicherung  einen  Anspruch  auf
Krankenunterstützung  erheben  will,  hat  seine  Erkrankung  alsbald
entweder  selbst  oder  durch  einen  Beauftragten  in  der  Gewerbeamtskasse
  anzuzeigen  und  das  Quittungsbuch  dort  vorzulegen.  Hier
erhält  er  einen  mit  dem  Datum  der  Meldung  versehenen  Krankenschein,
  mit  dem  er  sich  zu  dem  Kassenarzt  zu  begeben  hat.

Als  erkrankt  gemeldete  Kassenmitglieder  dürfen  nur  mit
besonderer  schriftlicher  Erlaubnis  des  Arztes  ausgehen.  Sie  müssen
die  Vorschriften  des  Arztes  gewissenhaft  befolgen  und  dürfen  keine
ihrer  Genesung  und  Gesundheit  hinderlichen  Handlungen  vornehmen.
Sie  müssen  es  sich  gefallen  lassen,  daß  ein  Beauftragter  sie
während  der  Krankheit  kontrolliert  und  zu  diesem  Zwecke  ihre
Wohnung  betritt.