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Die  Krankenbesucher  haben  insbesondere  darüber  zu  wachen,
daß  die  Kasse  nicht  durch  Simulation  geschädigt  wird  und  die
ärztlichen  Anordnungen  richtig  befolgt,  Arzneien  und  Heilmittel
vorschriftsmäßig  verbraucht  werden,  die  gestattete  Ausgehezeit  iunegehalten
  wird  und  keine  die  Gesundheit  beeinträchtigenden  Handlungen
  vorgenommen  werden.

Versicherte,  welche  diesen  Vorschriften  oder  den  Anordnungen
des  behandelnden  Arztes  zuwiderhandeln,  haben  Ordnungsstrafen
bis  zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes  für  jeden
Übertretungsfall  zu  erlegen.

9.
Dieses  Ortsstatut  tritt  mit  dem  1.  Januar  1904  in  Kraft.

.  21.November1892...
Dagegen  wird  das  Orisstatut  vom  24  Mirz  1853  gleichzeitig
aufgehoben.

Posen,  den  21.  Januar  1904.
Der  Magistrat.

Die  Festsetzung  des  Betrages  der  Mahngebühr,  sowie  die
Vorschriften  über  die  Krankenmeldung,  über  das  Verhalten  der
Kranken  und  über  die  Krankenaufsicht  (88  3  und  8  Absatz  2  und
3  des  Ortsstatuts)  werden  hierdurch  gemäß  §  55  Absatz  3  und
8  6a  Absatz  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1903  (Reichsgesetzblatt  Seite  233)  von
mir  genehmigt.

Posen,  den  25.  März  1904.

(L.  S.)
Der  Regierungspräsident.
In  Vertretung:
J.  Nr.  170/04.  I.  K.  gez.  Machatius.

Vorstehendes  Ortsstatut  der  Stadt  Posen  betreffend  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  21.  Januar  1904  wird
gemäß  88  2  Ziffer  1  und  6,54  des  Reichsgesetzes  über  die  Krankenversicherung
  in  der  Fassung  vom  10.  April  1892  in  Verbindung
mit  Nr.  I  litt  2a  III  litt  8  und  9  IV  litt  11  der  Ministerial-Anweisung
  vom  10.  Juli  1892  (M.  Bl.  S.  301)  hierdurch  von
uns  genehmigt.

Posen,  den  19.  April  1904.

Namens  des  Bezirks-Ausschusses.
Der  Vorsitzende

In  Vertretung:
(L.  S.)  gez.  von  Siegroth.

J.  N.  2694/0  4.  B.  A.