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I.  Nachtrag
zum  Ortsstatut  für  die  Stadt  Poseu,  betreffend  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter.

Auf  Grund  des  §  10  Absatz  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  15.  Juni  1882  —  10.  April  1892  —  25.  Mai  1903
werden  künftig  von  den  Mitgliedern  der  Gemeindekrankenversicherung
3vom  Hundert  des  ortsüblichen  Tagelohnes,  welcher  zurzeit  festgesetzt  ist:

I.  für  erwachsene  männliche  Arbeiter  2,00  J7
II.  "  „  weibliche  „  ..  .  1,40  M
III.  „jugendliche  männliche  „  ..  .  1,00  A
IV.  „  „  weibliche  „  0,80  M

als  Beitrag  erhoben.
Es  sind  demnach  in  Zukunft  wöchentlich  an  Beiträgen  zu  erheben:

von  der  Klasse  l  36  Pfennige
„  „  „  11.  27  „
„  „  „  III  l18  „

„  V.  15  „

Dieser  Nachtrag  tritt  sofort  in  Kraft.
Posen,  den  28.  Juni  1905.
Der  Magistrat.

Vorstehender  I.  Nachtrag  wird  hierdurch  von  uns  genehmigt.
Posen,  den  25.  Juli  1905.
Namens  des  Bezirks-Ausschusses.
Der  Vorsitzende.

□  .
mVertIetun:
681  g

C.  1  0#  B.  A.  ges.  Dietze.