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Abschnitt  VIII.  Feuerlöschwesen.

gedingungen

für  die  Anlage  von  Privatfeuermeldern.

1.  Wer  die  Anlage  eines  Privatfeuermelders  in  Verbindung
mit  dem  städtischen  Feuertelegraphennetze  wünscht  oder  zu  einer
solchen  Einrichtung  von  der  Polizeibehörde  verpflichtet  wird,  hat
einen  dahingehenden  schriftlichen  Antrag  an  den  Magistrat  zu
richten  und  schriftlich  die  für  die  Aulage  von  Privatfeuermeldern
bestehenden  Bedingungen  anzuerkennen,  auf  Erfordern  auch  die
schriftliche  Genehmigung  des  Hauseigentümers  beizubringen.

2.  Die  Anlage  von  Privatfeuermeldern  geschieht  ausschließlich
durch  die  Verwaltung  der  Feuerwehr.

3.  Über  die  Art  der  Ausführung  einer  eventuellen  Nebenmeldeanlage
  entscheidet  allein  die  Verwaltung  der  Feuerwehr.

4.  Die  Ausführung  der  Feuermeldeanlage  erfolgt  nur,  nachdem
  der  Antragsteller  sich  zur  Übernahme  sämtlicher  Kosten  der
Erstanlage  (Kosten  für  Lieferung  und  Anbringung  des  Feuermeldeapparates
  und  aller  etwaiger  Nebenmeldeapparate,  sowie  für  Leitung
nebst  allem  Zubehör  (einschließlich  der  gesamten  Arbeitslöhne)  innerhalb
  und  außerhalb  des  Grundstücks  des  Antragstellers  bis  zum
Anschluß  an  das  städtische  Telegraphennetz)  schriftlich  verpflichtet
und  den  vorläufig  festzusetzenden  Kostenbetrag  für  die  Anlage  vor
der  Ausführung  an  die  Stadthauptkasse  eingezahlt  hat.  Nach
Fertigstellung  der  Anlage  erfolgt  Zustellung  der  Rechnung  und
Abrechnung.

5.  Nach  erfolgter  betriebsfähiger  Fertigstellung  gehen  sämtliche
Teile  der  Anlage,  soweit  sie  sich  zwischen  dem  städtischen  Feuermeldekabel
  und  der  Grundstücksgrenze  des  Melderinhabers  befin  den
sogleich  unentgeltlich  in  das  Eigentum  der  Stadtgemeinde  über,
während  alle  Einrichtungen  (Leitungen,  Apparate  mit  Zubehör)  auf
dem  Grundstück  des  Melderinhabers  selbst  sein  Eigentum  bleiben.

6.  Sämtliche  Kosten,  welche  durch  die  Verlegung  oder  Anderung,
durch  Reparaturen  und  die  Unterhaltung  der  Feuermeldeapparate
oder  der  Drahtleitungen  nebst  Zubehör  innerhalb  des  Grundstücks
und  der  Drahtleitungen,  Isolatoren  Gestänge  u.  s.  w.  außerhalb
des  Grundstücks  bis  zu  einer  Luftlinienentfernung  von  100  m  (von
der  Grundstücksgrenze  gemessen)  entstehen,  trägt  der  Melderinhaber.