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7.  Der  Melderinhaber  darf  an  den  Feuermeldeapparaten,
Leitungen  u.  s.  w.  Arbeiten,  Veränderungen  oder  Reparaturen
irgend  welcher  Art  weder  selbst  vornehmen  noch  durch  seine  Angestellten
  oder  durch  einen  von  ihm  Beauftragten  vornehmen  lassen,
vielmehr  muß  er  alles  dies  durch  die  Verwaltung  der  Feuerwehr
oder  deren  Beauftragte  auf  seine  eigenen  Kosten  ausführen  lassen.

8.  Der  Melderinhaber  räumt  der  Verwaltung  der  Feuerwehr
ausdrücklich  das  Recht  ein,  die  Leitung  auf  kurze  Zeit  oder  für
immer  auszuschalten,  sofern  dies  aus  irgend  einem  Grunde  erforderlich
erscheinen  sollte.  Der  Melderinhaber  wird  in.  diesem  Falle  sofort
hiervon  in  Kenntnis  gesetzt  werden.  Irgend  ein  Entschädigungsanspruch
  steht  ihm  wegen  der  gänzlichen  oder  vorübergehenden  Ausschaltung
  seiner  Anlage  aus  dem  städtischen  Feuertelegraphennetz
nicht  zu.

9.  Die  Revision  der  Apparate  geschieht  durch  Mannschaften
der  Feuerwehr,  denen  der  Melderinhaber  jederzeit  freien  Zutritt  zu
der  Anlage  zu  gewähren  verpflichtet  ist.

10.  Die  Feuermeldeapparate  dürfen  nur  zur  Übermittelung
von  Feuermeldungen  an  die  Feuerwehr  benutzt  werden.

11.  Für  die  Stromlieferung  und  Mitbenutzung  des  städtischen
Feuermeldenetzes,  die  Unterhaltung  der  Leitungen  außerhalb  eines
Luftlinienkreises  mit  einem  Radius  von  100  m  (von  der  Grundstücksgrenze
  gemessen)  für  die  Revision  der  Feuermeldeapparate  und
Leitungen  innerhalb  des  Grundstücks  und  des  vorbezeichneten  Luftlinienkreises
  zahlt  der  Melderinhaber  jährlich  im  voraus  eine  Gebühr
von  30  Mark  an  die  Stadt-Hauptkasse,  wobei  jedes  mit  dem
1.  April  angefangene  Rechnungsjahr  für  voll  gerechnet  wird.

12.  Der  Melderinhaber  kann  jederzeit  nach  voraufgegangener
vierwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  die  Lösung  der  Verbindung
  eines  Privatfeuermelders  mit  dem  städtischen  Feuertelegraphennetze
  beantragen.  Erfolgt  die  Lösung  dieser  Verbindung  innerhalb
des  Rechnungsjahres  (1.  April  bis  31.  März),  so  findet  eine  Rückerstattung
  der  etwa  schon  gezahlten  Jahresgebühr  nicht  statt.

Das  gleiche  Recht  jederzeitiger  Lösung  der  Verbindung  steht
nach  vierwöchenlicher  schriftlicher  Aufkündigung  auch  der  Stadtgemeinde
  zu.

13.  Für  alle  zwischen  dem  Melderinhaber  und  der  Stadtgemeinde
  aus  der  Verbindung  eines  Privatferermelders  mit  dem
städtischen  Feuertelegraphennetze  entstehenden  Rechtsstreitigkeiten  sind
die  Gerichte  der  Stadt  Posen  zuständig.

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