Abschnitt  IX.  Betriebs-Verwaltungen.
a)  Licht=  und  Wasserwerke.

bedingungen
unter  denen

die  städtische  Gasanstalt  zu  Posen  Gas  zum  Privatgebrauche  abgibt.

Anfertigung  und  Veränderungen  von  Gaseinrichtungen
sowie  das  Eigentum  an  denselben.

§  1.

Die  bei  Anfertigung  von  Gasseinrichtungen  erforderlichen  Rohrleitungen
  von  dem  auf  der  Straße  liegenden  Hauptrohre  ab  bis
zu  den  Gasmessern,  die  Aufstellung  der  Gasmesser  selbst,  sowie  die
Einrichtung  zu  solchen  Flammen,  welche  ohne  Gasmesser  benutzt
werden  sollen,  dürfen  nur  von  den  Arbeitern  der  städtischen  Gasanstalt
  und  nur  mit  den  von  dieser  gelieferten  Materialien  ausgeführt
  werden.

Sind  dieser  Bestimmung  zuwider  derartige  Rohrleitungen
dennoch  von  Privatunternehmern  angelegt,  so  bleibt  die  Zuleitung
des  Gases  so  lange  versagt,  bis  die  Röhren  wieder  entfernt  und
die  Leitung  durch  Arbeiter  der  Gasanstalt  zusammengesetzt  ist.

In  gleicher  Weise  dürfen  Veränderungen  oder  Ausbesserungen
an  den  vorgedachten  Rohrleitungen,  an  den  Gasmessern,  selbst  wenn
dieselben  Eigentum  der  Gasabnehmer  sind,  nur  durch  Arbeiter  der
Gasanstalt  ausgeführt  werden.

Die  Eröffnung  einer  abgesperrten  Leitung,  auch  wenn  für  sie
ein  Gasmesser  aufgestellt  sein  sollte,  darf  nur  durch  Arbeiter  der
Anstalt  bewirkt  werden.

§  2.

Auf  den  Antrag  der  Konsumenten  wird  die  Anstalt  auch
Gaseinrichtungen  hinter  den  Gasmessern  sowie  Veränderungen  oder
Ausbesserungen  daran  unter  ihrer  Verantwortlichkeit  durch  ihre
Arbeiter  auf  Kosten  der  Antragsteller  ausführen  lassen.

Sofern  durch  Privatunternehmer  hinter  den  Gasmessern
Arbeiten  ausgeführt  werden,  so  behält  sich  die  Gasanstalt  das  Recht
vor,  die  Zuführung  des  Gases  zu  verweigern,  falls  diese  Arbeiten
mangelhaft  ausgeführt  sein  sollten.