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83.

Die  Zuleitungsrohre  von  dem  in  der  Straße  gelegenen  Hauptrohre
  werden  bis  zu  der  festgestellten  Straßenfluchtlinie  auf  Kosten
der  Gasanstalt  gelegt  und  verbleiben  insoweit  deren  Eigentum.

Alle  übrigen  von  der  Gasanstalt  angelegten  Leitungsrohre
sind  von  dem  Gasabnehmer  zu  bezahlen  und  gehen  in  dessen
Eigentum  über.

Abzweigleitungen  für  Koch=  und  Heizgas  werden  in  der  Regel
ganz  oder  teilweise  auf  Kosten  der  Gasanstalt  hergestellt;  doch  ist
der  Verwaltung  für  jeden  solchen  Fall  ihre  Entschließung  vorbehalten.
  Erfolgt  die  Herstellung  dieser  Leitungen  auf  Kosten  der
Gasanstalt,  so  bleiben  sie  deren  Eigentum.

Leitungen  für  Motoren.

84.
Bei  der  Benutzung  des  Gases  durch  Gaskraftmaschinen  muß

die  Leitung  zwischen  dem  Gasmesser  und  der  Maschine  mit  einer
Vorrichtung  zur  Verhinderung  der  Druckschwankungen  versehen  sein,
welche  so  vollkommen  wirkt,  daß  bei  Vornahme  einer  Untersuchung
für  keine  Gangart  der  Maschine  an  einem  hinter  dem  Gasmesser
und  vor  der  Regulierungsvorrichtung  anzubringenden  Wassermanometer
  oder  Argandbrenner  sich  Druckschwankungen  bemerklich  machen.
Die  Rohrverbindung  an  dem  Manometer  oder  der  nach  Abnahme
des  Manometers  in  den  Auslaß  des  Rohrs  eingeschraubte  Stöpsel
wird  durch  einen  Beamten  der  Gasanstalt  plombiert.

Der  für  die  Gaskraftmaschine  aufzustellende  Gasmesser  muß.
so  groß  sein,  daß  er  dem  doppelten  Quantum  des  für  den  vollen
Betrieb  der  Maschine  erforderlichen  Gasbedarfs  entspricht;  für  jede
Pferdekraft  sind  hierbei  mindestens  10  Flammen  zu  rechnen.

Die  Gasanstalt  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Zuführung
des  Gases  zur  Gaskraftmaschine  zu  versagen  oder  die  etwa  bereits
eingerichtete  Zuführung  zu  unterbrechen,  falls  den  vorstehenden
Bedingungen  nicht  genügt  ist,  oder  wenn  die  zur  Aufhebung  der
Druckschwankungen  getroffene  Einrichtung  sich  später  als  unwirksam
erweist.

Zahlung  der  Eiurichtungskosten.
§  5.

Üier  die  Kosten  für  eine  von  den  Arbeitern  der  Gasanstalt
auszuführende  neue  Leitung  oder  Veränderung  wird  dem  Besteller
auf  Verlangen  vor  der  Ausführung  ein  Preisverzeichnis  und  wo