für  einen  50  flammien  18,00  .M.
„  „  60  ,,........  24,00  „
„  „  80  „  ...«......  30,00,,
,,,,100,,.........  36,00,,
„  „  150  ,,.........  44,00  „
„  200;  50,00  „

Für  dasjenige  Kalendervierteljahr,  innerhalb  dessen  die  Benutzung
  des  Gasmessers  aufhört,  ist  der  Mietszins  voll  zu  entrichten.

Reparaturen  an  den  als  Eigentum  von  den  Gasabnehmern
erworbenen  Gasmessern  werden  auf  Kosten  der  Gasabnehmer  von
den  Arbeitern  der  Gasanstalt  ausgeführt  und  müssen  von  den
Gasabnehmern  sofort  nach  vollendeter  Ausführung  bezahlt  werden.

Was  dagegen  die  Reparaturen  an  den,  den  Gasabnehmern
vermieteten  oder  leihweise  überlassenen  Gasmessern  anlangt,  so  übernimmt
  die  Gasanstalt  die  bei  ordnungsmäßiger  Behandlung  und
Benutzung  dieser  Gasmesser  erforderlichen  Reparaturen  auf  ihre
Kosten,  ist  dagegen  durch  Gewalt,  Feuer  oder  irgend  welche,  durch
ordnungsmäßige  Behandlung  und  Benutzung  nicht  bedingte,  Einwirkung
  eine  Beschädigung  dieser  Gasmesser  herbeigeführt  worden,
so  hat  der  Gasabnehmer  die  Reparaturkosten  zu  erstatten.

Für  einen  Gasmesser,  welcher  dem  Verbrauch  von  Koch-,  Heizund
  Motorengas  und  zu  sonstigen  technischen  Zwecken  dient,  wird
Miete  nicht  berechnet,  wenn  der  Verbrauch  innerhalb  eines  Jahres
nicht  weniger  als  200  chm  beträgt.  Beträgt  der  Gasverbrauch
aus  solchen  Gasmessern  weniger  als  200  chm,  so  hat  der  Gaskonsument,
  je  nachdem  das  Eine  oder  das  Andere  für  ihn  günstiger
ist,  entweder  nach  den  Bestimmungen  dieses  §  6  den  Mietzins
für  den  Gasmesser  oder  den  Betrag  für  dasjenige  Gasquantum,
welches  zu  dem  Verbrauche  von  200  chm  fehlt,  als  Miete  zu  zahlen.

Lieferung  von  Gas.

7.

Die  Gasanstalt  verpfliche  sich,  in  dem  Umfange,  in  welchem
das  vorhandene  Rohrnetz  es  ermöglicht,  zu  jeder  Tages=  und
Nachtzeit  den  Gasabnehmern,  sofern  diese  auch  ihren  Verpflichtungen
nachkommen,  das  erforderliche  Gas  in  hinreichender  Menge  zu  liefern.

Sollte  jedoch  für  die  Gasanstalt  durch  Ursachen,  deren  Verhinderung
  nicht  in  ihrer  Macht  steht,  oder  in  Folge  einer  erforderlichen
  Reparatur,  Auswechselung  oder  Neulegung  von  Rohren
die  Gasbereitung  oder  Fortleitung  des  Gases  zu  den  Abnehmern
unmöglich  oder  erheblich  erschwert  werden,  so  hört  die  Verpflichtung