menge  festgestellt.  Sollte  sich  hierbei  herausstellen,  daß  der  Gasmesser
  Gas  ungezählt  hat  durchgehen  lassen  oder  war  der  Gasmesser
  ausgeschaltet,  so  wird  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltung.
der  Gasanstalt  der  Verbrauch  entweder  nach  dem  Verbrauch  des
entsprechenden  Zeitabschnitts  des  vorhergehenden  Jahres  oder  nach
dem  Durchschnitt  des  Konsums  des  vorhergehenden  und  des
folgenden  Monats  berechnet.

über  die  verbrauchte  Gasmenge  wird  dem  Gasabnehmer  allmonatlich
  quittierte  Rechnung  vorgelegt,  welche  sofort  zu  bezahlen  ist.

Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  einer  Rechnung  der  Gasanstalt
  über  verbrauchtes  Gas  oder  den  Mietszins  für  Gasmesser
haben  nur  dann  einen  Anspruch  auf  Berücksichtigung,  wenn  der
Gasabnehmer  binnen  14  Tagen  nach  der  ersten  Vorlegung  der
Rechnung  Einwendungen  bei  der  Gasanstaltsverwaltung  erhebt;
andernfalls  gilt  die  Rechnung  als  richtig  anerkannt.

Bezahlt  der  Gasabnehmer  bei  der  ersten  Vorzeigung  einer
Rechnung  nicht,  so  ist  er  verpflichtet,  deren  Betrag  innerhalb  einer
Woche  bei  der  Kasse  der  Gasanstalt  einzuzahlen.  Geschieht  dies
nicht,  so  ist  die  Gasanstalt  berechtigt,  dem  Gasabnehmer  ohne
vorgängige  richterliche  Entscheidung  nach  vorheriger  schriftlicher
Androhung  die  Gaszuleitung  abzusperren;  der  Gasabnehmer  bleibt
aber  trotz  der  Absperrung  gebunden,  den  geschuldeten  Betrag  für
das  konsumierte  Gas  so  wie  den  geschuldeten  Mietszins  für  den
Gasmesser  zu  bezahlen  und  muß  auch  für  die  Zeit  der  Absperrung.
den  Mietszins  für  den  Gasmesser  entrichten.

Sicherheitsleistung  der  Gasabnehmer.
12.

Die  Verwaltung  der  Gasaustalt  ist  berechtigt,  vor  oder
während  der  Abgabe  von  Gas  eine  Kaution  für  die  Erfüllung
der  Vertragspflichten  zu  verlangen  und  zwar  bis  zur  Höhe  des
3  monatlichen  Höchstverbrauchs.  Bis  zu  diesem  Betrage  wird  die
Höhe  der  Kaution  von  der  Verwaltung  der  Gasaustalt  frei  bestimmt.
Über  Beschwerden  wegen  der  Höhe  entscheidet  endgiltig  der  Magistrat.
Der  Gasabnehmer  hat  die  Kaution  stets  auf  der  erforderten  Höhe
zu  erhalten.

Abbestellung  des  Gasverbrauche.
8  13.

Der  Gasabnehmer  ist  verpflichtet,  sobald  er  Gas  fernerhin

nicht  entnehmen  will,  dies  der  Verwaltung  der  Gasanstalt  schriftlich