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anzuzeigen.  Meldet  er  die  Gasbenutzung  nicht  schriftlich  ab,  so
bleibt  er  solange  zur  Bezahlung  des  durch  den  Gasmesser  nachgewiesenen
  Gases  und  der  Miete  für  den  Gasmesser  verpflichtet,
bis  diese  Anzeige  erfolgt  ist.

Kontrolle  der  Anstalt  über  Gaseinrichtungen.
8  14.

Der  Gasanstalt  steht  das  Recht  zu,  die  Gasmesser  und  Rohrleitungen,
  sowie  die  Räume,  welche  mit  Gaseinrichtungen  versehen
sind,  von  Zeit  zu  Zeit  revidieren,  erforderlichenfalls  alle  ihr
obliegenden  Reinigungen  und  Reparaturen  sowie  die  Auffüllung
des  Gasmessers  r2c.  vornehmen  und  den  Gebrauch  von  Gas
kontrollieren  zu  lassen.  Der  Gasabnehmer  muß  den  Beamten  den
Zutritt  zu  dem  Gasmesser  und  den  Rohrleitungen  zu  jeder  Zeit
gestatten.

Absperrung  des  Gases.
8  15.

Der  Verwaltung  der  Gasanstalt  steht  das  Recht  zu,  in  den
Fällen,  in  welchen  der  Gasabnehmer  sich  willkürliche  Abänderungen
der  Einrichtung  erlaubt,  welche  die  Gasanstalt  benachteiligen
können,  oder  wenn  er  den  Beamten  oder  Aufsehern  der  Anstalt
den  Zutritt  zu  den  Rohrleitungen,  Gasmessern  und  den  Räumen,
in  denen  Gas  Verwendung  findet,  verweigert,  insbesondere  aber  in
dem  Falle,  wo  die  in  88  5,  6,  10,  11,  12  festgesetzten  Zahlungen
nicht  pünktlich  geleistet  werden,  ohne  vorherige  richterliche  Entscheidung
  nach  vorheriger  schriftlicher  Androhung  den  Gasmesser
ausschalten  oder  Zuleitungsröhren  absperren  oder  abschneiden  zu
lassen  und  die  fernere  Gaslieferung  einzustellen.

Die  Deputation  für  die  Licht=  und  Wasserwerke.

Bestimmungen
für  die
Herstellung  der  Anschlüsse  und  Entnahme  von  Wasser  aus  der
städtischen  Wasserleitung  in  Posen.

I.  Anmeldung.
§  1.
Wer  aus  der  städtischen  Wasserleitung  Wasser  entnehmen  will,
hat  dies  in  dem  Büro  der  Licht=  und  Wasserwerke  Grabenstraße
  10  anzumelden.