308

82.
Durch  Ausfüllung  und  Unterschrift  des  diesen  Bestimmungen

angefügten  Vordrucks  unterwirft  sich  der  Antragsteller  vertragsmäßig
  allen  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Bestimmungen,  sowie
etwaigen  späteren  Abänderungen.

Auf  jeden  späteren  Erwerber  des  mit  einer  Anschlußleitung
versehenen  Grundstückes  gehen  diese  Verpflichtungen  ohne  weiteres
über,  selbst  wenn  er  für  sich  keine  besondere  desfallsige  Erklärung
ausgestellt  haben  sollte.

8  3.

Anmeldungen  werden  nur  von  dem  Eigentümer  des  mit
Wasser  zu  versehenden  Hauses  oder  Grundstückes  angenommen;
von  dem  Pächter,  Mieter  oder  Nutznießer  nur  dann,  wenn  der
Eigentümer  seine  Genehmigung  dazu  schriftlich  erteilt  hat.

II.  Wasserlieferung.
§  4.

Die  Abgabe  von  Wasser  erfolgt,  soweit  das  vorhandene
Rohrnetz  dies  ermöglicht,  für  gewerbliche  und  industrielle  Zwecke
jedoch  nur  soweit,  als  Wasser  für  wirtschaftliche  und  öffentliche
Zwecke  entbehrlich  ist.

Ein  beständiges  Laufenlassen  des  Wassers  aus  irgend  einem
Teile  der  Leitung  ist  unter  keinen  Umständen  gestattet.

§  5.
Die  Abgabe  von  Wasser  erfolgt  durch  Wassermesser.

86.

Außerordentliche  Umstände,  welche  die  Wasserversorgung  stören
sollten,  wird  die  Betriebsverwaltung  so  schnell  wie  irgend  möglich
zu  beseitigen  bemüht  sein,  sie  übernimmt  indes  in  keinem  Falle
die  Verpflichtung  Schadenersatz  zu  leisten  für  Nachteile,  welche
Abnehmern  durch  solche  Störungen  entstehen.

Eine  Verpflichtung,  daß  das  Wasser  bis  zu  einer  bestimmten
Höhe  steigt,  wird  nicht  übernommen.

§  7.

Sollte  es  wegen  Reparaturen,  Auswechslungen,  oder  Neulegungen
  von  Röhren  erforderlich  werden,  das  Wasser  ganz  oder
streckenweise  abzusperren,  so  wird  dies  entweder  den  einzelnen  Hausbesitzern
  mitgeteilt,  (welche  verpflichtet  sind,  ihren  Mietern  hiervon
Kenntnis  zu  geben),  oder  öffentlich  bekannt  gemacht.