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Eine  Entschädigungsforderung  steht  auch  in  diesem  Falle  den
Konsumenten  nicht  zu.

III.  Zuleitung.

88.

Die  Zuleitung  von  dem  Hauptrohr  auf  der  Straße  in  die
Privatgrundstücke,  die  Lieferung  und  die  Anbringung  des  Hauptabsperrhahns
  auf  der  Straße  und  des  Hauptventils  mit  Entleerungs-Vorrichtung
  auf  dem  Grundstück,  die  Verbindung  der  Zuleitung
mit  der  Privatleitung,  die  Lieferung  und  Aufstellung  der  Wassermesser,
  Veränderungen  oder  Reparaturen  an  diesen  Leitungen  und
Apparaten,  werden  ausschließlich  von  der  Betriebs  =  Verwaltung
ausgeführt.  Auf  Erfordern  ist  für  die  Kosten  ein  angemessener
Vorschuß  zu  leisten.  ·

§9.

Die  Größe  der  Zuleitung  und  des  Wassermessers  wird  durch
die  Betriebs-Verwaltung  nach  Anhörung  der  Wünsche  des  Antragstellers
  bestimmt.  Die  Verwaltung  hat  ferner  zu  bestimmen,  welche
Absperrvorrichtungen  eingebaut  werden  sollen.

Die  Kosten  der  Zuleitung  bis  einschl.  der  Wassermesser  und
die  Verbindung  desselben  mit  der  Privatleitung  fallen  dem  Eigentümer
  zur  Last.

§  10.

Die  gesamte  Zuleitung,  soweit  sie  im  Straßenterrain  liegt,
bleibt  Eigentum  der  Stadt,  die  auch  sämtliche  Reparaturen  an
diesem  Teil  der  Leitung  auf  ihre  Kosten  übernimmt.

§  11.

Maßnahmen  an  dem  Wassermesser  und  dem  Hauptabsperrhahn

  sind  untersagt.
s  §12.

Die  Ausdehnung  der  Wasserleitung  auf  ein  fremdes  Grundstück
  ist  unzulässig.  Wird  ein  mit  Wasserleitung  versehenes  Grundstück
  geteilt,  und  gehen  diese  Teile  in  die  Hände  verschiedener
Eigentümer  über,  so  ist  die  auf  diese  Teile  sich  erstreckende  Wasserleitung
  zu  trennen  und  jeder  Teil  mit  einer  selbständigen  Zuleitung
  zu  versehen.

Dagegen  ist  es  gestattet  in  Grundstücken  von  großer  Ausdehnung
  mehrere  Zuleitungen  vom  Straßenrohr  anzulegen,  sofern
in  jede  Leitung  ein  Wassermesser  mit  äußerem  Absperrhahn  2c.  eingeschaltet
  wird.