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8  13.

Die  Wassermesser  werden  unmittelbar  an  der  Eintrittsstelle
des  Zuleitungsrohres  in  das  Grundstück  eingebaut,  wenn  möglich
in  den  Hauskellern;  in  anderem  Falle,  z.  B.  wenn  das  Haus
nicht  an  der  Straßenfront  liegt  oder  nicht  unterkellert  ist,  müssen
gemauerte  Schächte  nach  Angabe  der  Betriebs-Verwaltung  hergestellt
  werden.  "

Ist  der  Schacht  nicht  nach  Vorschrift  ausgeführt,  so  wird
die  Einschaltung  des  Wassermessers  verweigert.

§  14.

Die  Hausbesitzer  müssen  den  Raum  oder  Schacht,  in  welchem
die  Wassermesser  stehen,  vor  Grundwasser,  Abflußwasser,  Schmutz  2c.
schützen  und  dafür  Sorge  tragen,  daß  der  Zutritt  zu  den  Messern,
das  Ablesen,  die  Aufstellung  und  Abnahme  ohne  Behinderung
erfolgen  kann.  ·

In  Bier-  und  Essigkellern  oder  in  Räumen,  in  denen  Säuren
aufbewahrt  werden,  dürfen  Wassermesser  nicht  aufgestellt  werden.

IV.  Wassermesser.  «
««  §15.

Die  zur  Feststellung  des  Wasserverbrauchs  dienenden  Wassermesser
  liefert  die  Betriebs-Verwaltung  auf  Kosten  der  Hausbesitzer.
Diese  haben  die  Kosten  der  Instandhaltung  zu  tragen.

.  §16.

Den  Beamten  und  Arbeitern  der  Wasserwerke  ist  stets  der
Zutritt  zu  allen  Räumen  der  mit  einer  Wasserleitung  versehenen
Grundstücke  behufs  Revision  der  Leitung  und  insbesondere  des
Wassermessers  zu  gestatten.

§  17.

Die  Entnahme  von  Wasser  vor  dem  Durchfluß  durch  den
Wassermesser  hat  ohne  weiteres  die  Schließung  der  Leitung  zur
Folge  und  zieht  unter  Umständen  strafrechtliche  Verfolgung  nach  sich.
(Siehe  8  45—47.)

818.  »

Die  Einschaltung  und  Ausschaltung  des  Wassermessers  darf
nur  durch  die  Betriebs-Verwaltung  geschehen;  auch  darf  der  Wassermesser
  nicht  eigenmächtig  versetzt  werden.  ·

Die  Betriebs-Verwaltung  ist  befugt,  den  Wassermesser  jederzeit
  zu  revidieren,  abnehmen  und  reinigen,  sowie  auch  etwa  nötige
Reparaturen  daran  vornehmen  zu  lassen.  Während  der  Zeit,  in