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welchem  ein  solcher  Wassermesser  ausgeschaltet  ist,  wird  seitens  der
Betriebs-Verwaltung  ein  Reservewassermesser  aufgestellt.

§  19.

Die  Wassermesser  werden  nach  gewissen,  in  das  Ermessen
der  Betriebs-Verwaltung  gestellten  Zeiträumen  auf  Kosten  des
Hausbesitzers  einer  vollständigen  Reinigung  unterzogen;  ebenso
erfolgen  die  hierbei  seitens  der  Betriebs-Verwaltung  notwendig
scheinenden  Reparaturen  des  Wassermessers  auf  Kosten  des  Eigentümers.


§  20.

Ein  Wassermesser,  dessen  Richtigkeit  angezweifelt  wird,  muß
sowohl  auf  Antrag  der  Konsumenten,  wie  auf  Verlangen  der  Verwaltung
  einer  Revision  und  Prüfung  unterzogen  werden.

Die  Kosten  für  die  Prüfung  hat  der  Konsument  zu  tragen,
ausgenommen,  wenn  durch  eine  von  seiten  der  Verwaltung  ohne
seinen  Antrag  vorgenommene  Prüfung  die  Brauchbarkeit  des  bemängelten
  Wassermessers  sich  ergibt.

§21.
Die  Ablesung  des  Wassermessers  erfolgt  monatlich.

V.  Innenleitung.

□s

822.

Die  Beschaffenheit  und  Unterhaltung  der  Hausleitungs—
einrichtung  vom  Wassermesser  ab  innerhalb  des  Grundstücks  ist
Sache  des  Grundstücksbesitzers.  Jedoch  muß  die  Beschaffenheit  der
Materialien  und  die  Ausführung  der  Anlage  den  hier  folgenden
Vorschriften  entsprechen.

8  23.

In  allen  Fällen  hat  die  Betriebs-Verwaltung  das  Recht,  aber
nicht  die  Pflicht  die  Hausleitungen  zu  prüfen  und  erforderlichen
Falls,  wenn  die  Arbeit  schlecht  oder  vorschriftswidrig  ist,  die  Gewährung
  von  Wasser  so  lange  zu  versagen,  bis  die  Mängel
beseitigt  sind.

Die  Prüfung  wird  von  einem  Beamten  der  Betriebs-Verwaltung
  im  Beisein  des  Verfertigers  der  Anlage,  der  auch  die
nötigen  Vorrichtungen  zu  treffen  und  die  Bedienung  zu  stellen  hat,
vorgenommen.

Wird  eine  wiederholte  Untersuchung  bezw.  Druckprobe  notwendig,
  so  wird  für  jeden  Fall  der  Betrag  von  3,00  M.  von  dem
Hauseigentümer  eingezogen.