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§  24.

Durch  die  Beaufsichtigung  und  Prüfung  der  Anlage  übernimmt
  die  Betriebs-Verwaltung  jedoch  keine  Verpflichtung  für  die
Güte  und  dauernde  Haltbarkeit.

8  25.

Undichtigkeiten,  Leckstellen  oder  sonstige  Fehler  an  den  Leitungen
  oder  Ventilen  2c.  sind  sofort  zu  beseitigen.  Von  Fehlern
an  den  im  Eigentume  der  Stadt  stehenden  Teilen  der  Leitung  ist
der  Betriebs-Verwaltung  alsbald  Anzeige  zu  machen,  ebenso  von
baulichen  Änderungen,  durch  welche  jene  Teile  mit  berührt  werden.

g  26.

Sänmtliche  Leitungsteile  im  Innern  der  Gebäude  sind  gegen
Einfrieren  zu  schützen,  tunlichst  mit  Gefälle  anzulegen  und  an  den
tiefsten  Punkten  mit  Entleerungs-Vorrichtungen  zu  versehen.

Im  Freien  sind  die  Rohre  1,5  m  tief  in  die  Erde  zu  verlegen,
  Hof=  und  Gartenleitungen  sind  mit  besonderen  Entleerungs-Vorrichtungen
  zu  versehen.

§  27.

In  Bier=  und  Essigkellern,  sowie  in  Räumen,  in  welchen

Säuren  aufbewahrt  werden,  sind  Entleerungen  unzulässig.

§  28.

Wasserbehälter  dürfen  in  den  Hausleitungen  nur  angebracht
werden,  wenn  es  ausgeschlossen  ist,  daß  das  durch  die  Behälter
fließende  Wasser  für  den  menschlichen  Genuß  benutzt  wird.  Werden
solche  Behälter  angewendet,  so  sind  Schwimmerventile  anzubringen.
Jeder  Wasserbehälter  ist  mit  einem  Überlaufrohr  zu  versehen,  welches
so  hoch  anzulegen  ist,  daß  das  Wasser  wenigstens  40  mm  nach
vollständigem  Abschluß  des  Schwimmerventils  steigen  muß,  ehe  es
durch  das  Überlaufrohr  zum  Abfluß  gelangen  kann.

8  29.

Der  Betrieb  von  Aufzügen  mittelst  der  Wasserleitung  bedarf

besonderer  Genehmigung.  9  30

Die  unmittelbare  Verbindung  von  Dampfkesseln,  Kondensatoren
  von  Dampfmaschinen  und  ähnlichen  Anlagen  mit  den
Leitungsröhren  ist  nicht  gestattet.  In  solchen  Fällen  müssen
Wasserbehälter  zwischengeschaltet  werden.

§  31.

Die  Wasserleitungshauptrohre  im  Innern  der  Häuser  sollen

im  allgemeinen  die  Weite  der  Zuleitungsrohre,  jedoch  mindestens