eine  solche  von  20  mm  haben,  solange  Nebenleitungen  von  derselben
  abgezweigt  werden.
§  32.

Leitungen  bis  30  mm  l.  W.  sind  aus  Bleirohren  von
doppelt  raffiniertem,  reinem,  weichem  Blei  mit  genügender  und
gleichmäßiger  Wandstärke  oder  am  besten  aus  Zinnrohren  mit  Bleimantel
  herzustellen;  jedoch  sind  auch  Rohre  von  bestem  galvanisch
verzinktem  oder  gut  verzinntem  Schmedceisen  gestattet.  Für  größere
Rohrweiten  sind  zweckmäßig  innen  und  außen  asphaltierte  Gasrohre
  zu  verwenden.

Rohre  unter  13  mm  l.  W.  dürfen  nicht  verwendet  werden.
Die  Rohre  müssen  einem  Druck  von  20  Atm.  ohne  bleibende  Veränderung
  widerstehen  können.

8  33.

Sämtliche  Absperrvorrichtungen  unter  30  mm  Weite  sind
als  Niederschraubhähne  herzustellen.  Kücken  hähne  sind  nicht
qestattet.

Als  Absperrvorrichtungen  von  30  mm  aufwärts  sind  Niederschraubhähne
  oder  Schieber  zu  verwenden.

Das  Einlöten  der  Hähne  in  das  Bleirohr  ist  verboten;  die
Befestigung  dieser  Hähne  hat  mittels  Wandscheibe  zu  geschehen.

VI.  Zahlung.
8  34.

Das  Wasser  wird  unter  der  Bedingung  abgegeben,  daß  für
die  Berechnung  des  Verbrauchs  der  zu  diesem  Zweck  aufgestellte
geprüfte  Wassermesser  allein  maßgebend  ist.

§  35.

Der  Preis  des  Wassers  wird  vom  Magistrat  und  Stadtverordneten-Versammlung
  bestimmt.  Etwaige  Preisänderungen  treten
mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  in  Kraft.  Der  Preis  beträgt
zur  Zeit  20  Pfg.  für  1  chm.

§  36.

Der  Betrag  für  die  durch  die  Standaufnahme  des  Wassermessers
  festgestellte  verbrauchte  Wassermenge  ist  monatlich  zu  entrichten.


Sollte  sich  bei  der  Standaufnahme  herausstellen,  daß  der
Wassermesser  die  hindurch  geflossene  Wassermenge  nicht  registriert
hat,  so  wird  seitens  der  Betriebs-Verwaltung  der  Verbrauch  entweder
  gleich  dem  Durchschnittsverbrauch  der  gleichen  Monate  der