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vorhergehenden  zwei  Jahre  oder  des  vorhergehenden  und  des
folgenden  Monats  festgestellt.

War  die  Wasserentnahme  durch  einen  Wassermesser  nur  eine
vorübergehende,  so  entscheidet  im  vorliegenden  Fall  über  die  Höhe
des  zu  leistenden  Betrages  allein  die  Betriebs-Verwaltung.

§  37.
Über  die  verbrauchte  Wassermenge  wird  dem  Abnehmer

allmonatlich  quittierte  Rechnung  vorgelegt,  welche  sofort  bar  zu

bezahlen  ist.  8  3s.

Der  Abnehmer  hat  die  Bezahlung  aller  ihm  vorgelegten
Rechnungen  auch  dann  zu  leisten,  wenn  er  glaubt,  durch  die
Rechnungsaufstellung  benachteiligt  zu  sein.  Es  steht  ihm  indessen
frei,  innerhalb  14  Tagen  nach  Einreichung  der  Rechnung  Einspruch
gegen  die  Richtigkeit  derselben  zu  erheben.  Für  den  Fall,  daß
sein  Einspruch  begründet  ist,  erhält  er  das  Zuvielbezahlte  zurück—

vergütet.  !*.*-•
9  339.

Wird  die  Bezahlung  einer  Rechnung  über  Wasserverbrauch
und  einer  Rechnung  über  die  Kosten  für  die  Herstellung  der  Zuleitung,
  für  Prüfung  oder  Reparatur  des  Wassermessers  verweigert
oder  nicht  innerhalb  acht  Tagen  nach  der  Präsentation  der  Rechnung
  bei  der  Kasse  der  Licht=  und  Wasserwerke  geleistet,  so  stehr
der  Verwaltung  das  Recht  zu  nach  vergeblicher  Androhung  die
Wasserleitung  zu  schließen  und  die  fernere  Eutnahme  des  Wassers
von  der  Hinterlegung  einer  Sicherheit  abhängig  zu  machen.

8  40.

Der  Verwaltung  steht  das  Recht  zu,  zur  Sicherung  ihrer
Ansprüche  auf  Bezahlung  für  Wasserverbrauch,  Arbeiten  und
Lieferungen  rc.  ein  von  dem  Abnehmer  bei  der  Kasse  der  Lichtund
  MWasserwerke  zu  hinterlegendes  Haftgeld  zu  verlangen  und  sich
vorkommenden  Falls  an  diesem  schadlos  zu  halten.

VII.  Einstellung  der  Wasserlieferung.
41.  .
Die  Einstellung  der  Wasserlieferung  erfolgt  nach  vorauf—
gegangener  Kündigung,  welche  schriftlich  bei  der  Betriebs-Verwaltung
zu  erfolgen  hat.
§  12.
Zur  sofortigen  Absperrung  der  Wasserzuführung  ist  die
Betriebs-Verwaltung  berechtigt: