1.  Wenn  der  Abnehmer  die  Rechnungen  nicht  pünktlich  bar  bezahlt.
2.  Wenn  den  in  diesen  Bedingungen  auferlegten  Verpflichtungen
nicht  Folge  geleistet  wird.
3.  Wenn  den  Beamten  der  Zutritt  zu  den  Wassermessern  oder
Leitungen  verweigert  oder  unmöglich  gemacht  wird.
Die  Betriebsverwaltung  ist  berechtigt,  für  jede  Wiederöffnung
  einer  derartig  abgesperrten  Wasserzuführung  einen  Betrag
von  3,00  (  einzuziehen.

VIII.  Strafen.
8  43.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen
kann  der  Konsument  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  in  eine
Konventionalstrafe  von  25,00  %  im  Wiederholungsfalle  von
30,00  Ac  genommen  werden.

Dasselbe  tritt  ein,  wenn  das  Wasser  vergeudet  wird.

§  11.

Wer  die  Hausanschlußleitungen  zur  Entnahme  von  Wasser
ohne  Wissen  der  Betriebs-Verwaltung  ohne  Wassermesser  benutzt
oder  wer  an  denselben  Vorrichtungen  zur  heimlichen  Entnahme
von  Wasser  anbringt,  hat  neben  strafrechtlicher  Verfolgung  eine
vertragsmäßige  Geldbuße  von  100  c  zu  entrichten  und  ist
daneben  verpflichtet,  das  unberechtigt  entnommene  Masser  nach
Ermessen  der  Betriebs-Verwaltung  zu  bezahlen.

Außerdem  ist  die  Betriebs-Verwaltung  berechtigt,  den  Anschluß
sofort  auf  Kosten  des  Haus=  bezw.  Grundstücksbesitzers  aufzuheben.
8  45.

Der  Auschlußuehmer  ist  für  die  Handlungen  der  in  seinem
Hause  lebenden  Familienmitglieder,  seiner  Dienstboren  und  anderer
dritten  Personen  haftbar,  ebenso  für  alle  Ubertretungen  seiner
Mieter  und  deren  Angehörigen,  Dienstboten  u.  s.  w.

IX.  Schluß.
§  16.

Die  Verwaltung  ist  berechtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen
nach  Bedürfnis  abzuändern  oder  zu  ergänzen,  ohne  daß  daraus  die
Abnehmer  irgend  welche  Ansprüche  auf  Entschädigung  2c.  herleiten
dürfen.  ·

.  §  17.

Wenn  zwischen  der  Wasserwerks-Verwaltung  und  dem  Abnehmer

  über  die  Auslegung  obiger  Bestimmungen  Meinungsver-