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schiedenheiten  entstehen  sollten,  so  entscheidet  darüber  die  Deputation
der  Licht=  und  Wasserwerke.

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Diese  Bestimmungen  treten  unter  Aufhebung  aller  früheren
Bestimmungen  am  Tage  der  Veröffentlichung  in  Kraft.

Die  Deputation  für  die  Licht=  und  Wasserwerke.

Vorschrift
der  städtischen  Elektrizitätswerke  zu  Posen.

A.  Bedingungen  für  die  Lieferung  elektrischen  Stromes.
1.
Stromlieferung.

Die  Lieferung  erfolgt  in  der  Regel  nur  an  Abnehmer  in
Grundstücken,  vor  denen  sich  bereits  anschlußfäh  ige  Leitungen  befinden
und  nur  insoweit,  als  es  die  Einrichtungen  der  Elektrizitätswerke
gestatten.  Die  Elektizität  wird  den  Abnehmern  als  Gleichstrom
von  110  Volt  oder  von  220  Volt  Spannung  zugeführt.  Sollten
Betriebs  störungen  die  Stromabgabe  verhindern,  so  hört  die  Verpflichtung
  zur  Stromlieferung  so  lange  auf,  bis  die  Ursachen
bejeitigt  sind.  Für  Beschädigungen  von  Personen  oder  Sachen
durch  Störungen  in  den  Zentralen  oder  im  Leitungsnetz  ist  die
Stadtgemeinde  nicht  verantwortlich.

§  2.
Anmeldepflicht.

Der  Anschluß  von  elektrischen  Anlagen  an  das  städtische
Leitungsnetz  (auch  von  Anlagen,  die  nur  versuchsweise  benutzt  oder
vorübergehend  angeschlossen  werden),  ist  bei  den  Licht=  und  Wasserwerken,
  Grabenstraße  10,  schriftlich  zu  beantragen.  Gleiches  gilt
für  den  Wiederanschluß,  wenn  Anderungen  oder  Nachinstallationen
in  bestehenden  Anlagen  vorgenommen  worden  sind.  Alle  Anderungen
und  Nachinstallationen  in  bestehenden  Anlagen,  die  von  den  Lichtund
  Wasserwerken  oder  von  anderen  Installateuren  eingeführt
werden  sollen,  sind  von  dem  Besitzer  der  Anlage  bei  der  Betriebsverwaltung
  schriftlich  anzuzeigen.

Die  vorgeschriebenen  Meldeformulare  werden  unentgeltlich
verabsolgt.