83.
Hausanschlüsse  und  Hausleitungen.

Alle  Arbeiten  vom  Straßenkabel  bis  zum  Zähler,  sowie  alle
Anderungen  und  Ausbesserungen  und  alle  hierzu  erforderlichen
Materialien,  einschl.  des  Zählers,  dürfen  nur  von  den  Licht=  und
Wasserwerken  geliefert  werden.  Alle  entstehenden  Kosten  werden
dem  Antragsteller  nach  dem  Materialienverbrauch  zu  Tagespreisen
und  nach  der  aufgewendeten  Arbeitszeit  berechnet.  Die  geschätzten
Kosten  sind  vor  der  Ausführung  vorschußweise  bar  einzuzahlen.

Der  Hausanschluß  bleibt  Eigentum  der  Licht=  und  Wasserwerke,
  die  Unterhaltung  erfolgt  kostenlos.  Liegen  vorsätzliche  oder
fahrlässige  Beschädigungen  vor,  so  hat  der  Abnehmer  die  Wiederherstellungskosten
  zu  tragen.

Die  Wahl  des  Aufstellungsortes  für  den  Hausanschluß-Kasten
und  die  Zähler  erfolgt  durch  die  Licht=  und  Wasserwerke  im  Einvernehmen
  mit  dem  Abnehmer.

Der  Hausanschlußkasten  muß  den  Beamten  der  Licht=  und
Wasserwerke  stets  zugänglich  sein  und  darf  in  der  Regel  nicht  in
vermieteten  oder  unter  Verschluß  gehaltenen  Räumen  untergebracht
werden.  Wird  der  Raum,  in  dem  der  Hausauschlußkasten  sich
befindet,  aus  lokalen  Gründen  verschlossen  gehalten,  so  muß  der
Schlüssel  zu  diesem  Raume  den  Beamten  der  Licht=  und  Wasserwerke
jederzeit  bei  dem  Portier  oder  Hausverwalter  zugänglich  sein.

Störungen  in  der  Stromlieferung  oder  am  Zähler  sind  sosort
den  Licht=  und  Wasserwerken  zu  melden.

84.
Innen-Installationen.

Die  Einrichtung  im  Innern  der  Gebäude  vom  Zähler  ab  ist
Sache  des  Abnehmers;  er  kann  diese  Einrichtung  durch  die  Lichtund
  Wasserwerke  oder  von  sachkundigen  Installateuren  ausführen
lassen,  doch  müssen  die  Aoschmelz-Stöpsel  und  -Streifen  für
die  Hauptsicherungen  sowohl  bei  der  ersten  Anlage  als  auch
bei  jeder  späteren  Erneuerung  oder  Erweiterung  von  den  Lichtund
  Wasserwerken  geliefert  werden.  Wird  die  Stromentnahme
aufgegeben,  so  müssen  die  Sicherungen  den  Licht=  und  Wasserwerken
gegen  Vergütung  des  Materialwertes  zurückgegeben  werden.

*  5.
Abnahme-Prüfungen.

Jede  Anlage  muß  vor  dem  Auschlusse  durch  die  Licht=  und

Wasserwerke  auf  ihre  Anschlußfähigkeit  geprüft  werden.  Zu  diesem