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87.
Nachprüfungen  der  elektrischen  Einrichtungen.

Die  Verwaltung  hat  das  Recht,  sich  jederzeit  davon  zu
überzeugen,  ob  die  Anlagen  den  Vorschriften  entsprechend  ausgeführt
und  instand  gehalten  sind.

Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  darf  die  Verwaltung  den  Anschluß
so  lange  aufheben,  bis  durch  eine  erneute  Prüfung  festgestellt  ist,
daß  die  Anlage  in  allen  Teilen  den  Vorschriften  entspricht.
(vergl.  8  17.)

Den  Beamten  der  Verwaltung  ist  der  Zutritt  zu  allen  Teilen
der  Anlage  zu  gestatten  und  ihren  Anordnungen  ist  unverzüglich
Folge  zu  leisten.  Die  Beamten  haben  auf  eine  dahingehende  Aufforderung
  ihre  Ausweiskarte  vorzuzeigen.

§  8.
Elektrizitäts-Zähler.

Die  Messung  der  elektrischen  Energie  geschieht  durch  Elektrizitätszähler,
  die  von  den  Licht=  und  Wasserwerken  aufgestellt  und
plombiert  werden.

Bei  Beschädigung  oder  Entfernung  der  Plombe  gilt  der  Abnehmer
  der  Verwaliung  gegenüber  als  verantwortlich.  Die  Verwaltung
  ist  in  solchen  Fällen  berechtigt,  den  Abnehmer  in  eine
Strafe  bis  zu  20  zu  nehmen.  Außerdem  btönnen  die  Lichtund
  Wasserwerke  den  ganzen  entnommenen  Strom,  von  der  letzten
Revision  des  Zählers  an  gerechnet,  anteilgemäß  nachsordern,  falls
der  Zähler  einen  zu  niedrigen  Stand  vermuten  läßt.  Auch  behält
sich  die  Verwaltung  weitere  Schritte  wegen  Stromhinterziehung  vor.

Für  die  Zähler  wird  eine  Miete  erhoben.  Die  Kosten  der
Instandhaltung  trägt  die  Verwaltung  in  allen  Fällen,  die  nicht
auf  ein  Verschulden  des  Abnehmers  zurückzuführen  sind.

Die  vierteljährliche,  im  voraus  zu  bezahlende  Zählermiete
beträgt  für  das  Jahr:

Für  einen  Zähler  bis  1,10  Kilowatt  8  4

7  77  *1  7  1  “  2  77  1  2  77
„  „  „  „15,65  „  15  „
»  ,,  ,,  „  2,20  „  18  „
*1  *1  77  77  3  „30  1/  2  2  77
„  „  „  „  5,50  „  30  „
„  „  „  „  11,00  „  10  „
„  „  „  liber  11,00  „  (0  „