320

Für  Doppeltarifzähler  wird  zu  den  obigen  Mietspreisen  ein
Zuschlag  von  50  %%  erhoben.

Ein  käuflicher  Erwerb  der  Zähler  durch  die  Abnehmer  ist
nicht  zulässig.

löer  die  fernere  Benutzung  von  Zählern,  die  beim  Inkrafttreten
  dieser  Bestimmungen  in  vorhandenen  Anlagen  Eigentum  der
Abnehmer  sind,  behält  sich  die  Verwaltung  die  Entscheidung  vor.

Die  Zähler  dürfen  uur  in  vollständig  trockenen  Räumen  und
un  erschütterungsfreien  Wänden  so  angebracht  werden,  daß  dem
Beamten  das  Ablesen  der  Zähler  leicht  mög  ich  ist.  Auf  Verlangen
der  Licht=  und  Wasserwerke  muß  der  Abnehmer  den  Zähler  auf
seine  Kosten  mit  einem  verschließbaren  Kasten  versehen.

Für  die  Zählerprüfungen,  die  durch  die  Licht=  und  Wasserwerke
  auf  schriftlichen  Antrag  des  Abnehmers  vorgenommen
werden,  gilt  folgendes:

Ergeben  sich  Fehler,  die  innerhalb  der  zulässigen  Grenzen
von  —  5  0%  liegen,  so  hat  der  Antragsteller  die  Prüfungskosten
zu  tragen,  die  für  Zähler  bis  zu  11  Kilowatt  10  J,  über  11
Kilowatt  15  “  betragen.  Überschreiten  die  Fehler  die  oben  erwähnten
  Grenzen,  so  tragen  die  Licht=  und  Wasserwerke  die  Kosten.
In  diesem  Falle  wird  dem  Abnehmer  der  im  letzten  Monat  zu
viel  oder  zu  wenig  bezahlte  elektrische  Strom  in  Abzug  gebracht
oder  nachträglich  berechnet.

Wird  ein  Zähler  von  den  Licht=  und  Wasserwerken  ohne  Antrag
des  Abnehmers  geprüft,  so  werden  Gebühren  dafür  nicht  erhoben.

In  Fällen,  in  denen  der  Zähler  zur  Ausbesserung  entfernt
wurde  oder  in  denen  er  nachweislich  einen  unrichtigen  oder  gar
keinen  Verbrauch  angab,  während  feststeht,  daß  Strom  geliefert
wurde,  wird  der  mutmaßliche  Verbrauch  nach  der  Lage  der  Verhältnisse
  entweder  nach  dem  Verbrauch  im  gleichen  Monat  des
vorhergegangenen  oder  des  nachfolgenden  Monats  oder  endlich  aus
der  Zahl  der  Lampen  und  Breunstunden  berechnet.

.  89.
Stromberechnung.

Die  Preisberechnung  für  den  Bezug  der  elektrischen  Energie
erfolgt  auf  Grund  des  durch  Elekerizitätszähler  ermittelten  Verbrauches.
  Als  Einheit  gilt  die  Kilowattstunde.  (Kw.-Std.)

Der  Preis  wird  vom  Magistrat  und  der  Stadtverordnetenversammlung
  bestimmt.  Alle  Preisänderungen  treten  mit  dem
Tage  der  Veröffentlichung  in  Kraft.