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§  10.
Tarif  für  Beleuchtungszwecke.
Der  Preis  für  die  Kilowattstunde  beträgt  55  Pfennige.

8  11.

Tarif  für  Betriebskraft  und  sonstige

technische  und  gewerbliche  Zwecke.

Der  Preis  für  die  Kilowattstunde  beträgt  20  Pfg.  Bei
jeder  elektrischen  Anlage  für  gewerbliche  Zwecke  wird  für  nur  eine
ortsfeste  Glühlampe,  und  nur,  wenn  sie  zur  Beleuchtung  dieser
Anlage  dient,  derselbe  Strompreis  berechnet.

Werden  aus  besonderen  Gründen  in  Anschlußanlagen,  Motoren
  oder  andere  Stromverbraucher,  die  unter  den  Krafttarif
fallen,  mit  Doppeltarifzählern  angeschlossen,  so  beträgt  der  Preis
für  die  Kilowattstunde  Kraftstrom  in  den  gesperrten  Stunden  40  Pf.

Als  gesperrte  Stunden  gelten  in  den  Monaten  November,
Dezember  und  Januar  die  Stunden  von  4—8  Uhr,  in  den  Monaten
  Oktober,  Februar  und  März  die  von  5—8  Uhr  und  im
April  bis  September  die  Zeit  von  6—8  Uhr  Abends.  An  den
Tagen,  an  welchen  der  Ladenschluß  nach  8  Uhr  abends  stattfindet,
gelten  die  Sperrstunden  bis  zu  dem  festgesetzten  Ladenschluß.

Der  Krafttarif  findet  keine  Anwendung  auf  Elektromotoren,
die  mittelbar  oder  unmittelbar  zur  Erzeugung  von  Licht  benutzt
werden.

§  12.
Tarif  für  Akkumulatorenanlagen.

Für  die  Besitzer  von  Akkumulatoren  wird  der  entnommene
Strom  mit  20  Pfg.  für  die  Kilowattstunde  berechnet,  wenn  er
nicht  in  den  gesperrten  Stunden  entnommen  wird  und  wenn  die
Batterie  die  Beleuchtung  während  der  gesperrten  Stunden  allein
übernimmt.

Der  Strom  für  Akkumulatorenladung  oder  für  direkte
Speisung  während  der  Sperrstunden  wird  mit  70  Pfg.  pro
Kw.-Std.  erhoben  und  durch  Doppeltarifzähler  festgestellt.

Der  Abnehmer  hat  sich  vertraglich  zu  verpflichten,  jährlich
mindestens  5000  Kilowattstunden  zu  entnehmen.  Die  Batterie
muß  zur  Speisung  der  gesamten  Anlage  während  vier  Stunden
ausreichend  bemessen  sein.  Der  Abnehmer  darf  keine  andere
Stromerzeugung  mittels  Maschinen  für  die  Speisung  der  Beleuchtung
  benutzen  und  Strom  an  Dritte  nicht  abgeben.