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Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Deputation  für
die  städtischen  Licht-  und  Wasserwerke,  die  auch  den  Stromlieferungsvertrag
  abschließen  muß.

8  13.
Sondertarif  für  Kraftzwecke.

Für  Anlagen,  bei  denen  der  Strom  zur  Beleuchtung  nicht
von  den  Licht=  und  Wasserwerken  entnommen  wird,  kann  in  Ausnahmefällen
  Strom  zur  Betriebskraft  geliefert  werden,  jedoch  nur,
wenn  die  Speisung  der  Motoren  ausschließlich  durch  die  Lichtund
  Wasserwerke  erfolgt  (vergl.  8  17).

Der  Preis  für  die  Betriebskraft  beträgt  in  diesem  Falle
40  Pfg.  für  die  Kilowattstunde,  während  der  Sperrstunden  jedoch
70  Pfg.  für  die  Kilowattstunde,  falls  der  Anschluß  mit  einem
Doppeltarifzähler  versehen  werden  mußte.

§  14.

Sonderbestimmungen  für  den  Tarif.

Falls  Strom  an  Anlagen  geliefert  wird,  die  einen  eigenen
Maschinenbetrieb  besitzen,  oder  die  an  eine  Blockstation  angeschlossen
sind,  und  bei  denen  die  Speisung  aus  dem  Netze  nur  als  Ausnahmenotfall
  zu  gelten  hat,  ist  eine  jährliche  feste  Grundtaxe  von
100  „/  pro  Kilowatt-Anschluß  zu  entrichten  und  außerdem  eine
Mindestbenutzungsdauer  des  Anschlußwertes  von  50  Stunden
jährlich  zu  garantieren.

Als  Auschlußwert  einer  Anlage  ist  der  normale  Energiebedarf
aller  stromverbrauchenden  Einrichtungen  in  Rechnung  zu  stellen.
Für  Motoren  und  Heizapparate  sind  die  Angaben  des  Leistungsschildes
  maßgebend.

Der  Preis  des  Stromes  für  Beleuchtungszwecke  beträgt
70  Pfg.,  für  Kraftzwecke  10  Pfg.  Befindet  sich  in  dieser  Anlage
ein  Kraftanschluß  mit  Doppeltarifzähler,  so  beträgt  der  Preis  für
die  Kilowattstunde  während  der  gesperrten  Stunden  70  Pfg.

§  15.

Zahlungs=  und  Sicherheitsleistung.

über  die  verbrauchte  Strommenge  wird  dem  Abnehmer
monatlich  quittierte  Rechnung  vorgelegt,  die  sofort  zu  bezahlen  ist

Einwendungen  gegen  eine  Rechnung  haben  nur  dann  einen
Anspruch  auf  Berücksichtigung,  wenn  sie  vom  Abnehmer  binnen
14  Tagen  nach  der  Überreichung  der  Rechnung  bei  der  Verwaltung
erhoben  werden.