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Bezahlt  der  Stromabnehmer  bei  dem  ersten  Vorzeigen  einer
Rechnung  nicht,  so  ist  er  verpflichtet,  den  Betrag  innerhalb  einer
Woche  bei  der  Kasse  der  Licht-  und  Wasserwerke  einzuzahlen.
Geschieht  dies  nicht,  so  kann  ohne  vorgängige  richterliche  Entscheidung
  nach  vorheriger  schriftlicher  Androhung  die  Stromzuleitung
abgesperrt  werden  (vergl.  §  17).  Der  Abnehmer  bleibt  aber  trotz
der  Apsperrung  gebunden,  seine  Verpflichtungen  zu  erfüllen  und
muß  auch  für  die  Zeit  der  Absperrung  den  Mietszins  für  den
Stromzähler  entrichten.

Die  Licht=  und  Wasserwerke  sind  berechtigt,  zur  Sicherung
ihrer  Ansprüche  eine  angemessene  Sicherheitsleistung  in  bar  zu
verlangen.

§  16.
Einstellen  des  Strombezuges.

Der  Abnehmer  ist  verpflichtet,  wenn  er  keinen  Strom  mehr
entnehmen  will,  den  Licht=  und  Wasserwerken  drei  Monate  zuvor
schriftliche  Anzeige  zu  erstatten;  andernfalls  haftet  er  für  die
Zählermiete  und  sonstige  Gebühren  für  das  laufende  Vierteljahr.
Wird  eine  Anlage  auf  Antrag  des  Besitzers  zeitweise  vom  Netze
abgetrennt,  so  wird  für  das  Abtrennen  wie  für  den  Wiederanschluß
eine  Gebühr  von  je  3  M  erhoben.

§  17.
Stromentziehung.

Nur  den  Beamten  der  Licht=  und  Wasserwerke  ist  es  gestattet,
die  Zuleitung  des  Stromes  abzusperren  und  wieder  herzustellen.
Die  Verwaltung  hat  das  Recht,  sofort  die  Leitung  abzusperren
und  die  fernere  Lieferung  von  elektrischem  Strom  einzustellen,  wenn
der  Abnehmer  den  in  diesen  Bedingungen  auferlegten  Verpflichtungen
nicht  nachkommt,  insbesondere:

1.  Wenn  Anderungen  an  einer  bestehenden  Anlage  ohne  vorherige
  schriftliche  Anzeige  an  die  Licht=  und  Wasserwerke
und  ohne  Beachtung  der  von  der  Verwaltung  erlassenen
„Vorschriften  für  die  Herstellung  elektrischer  Anlagen“
vorgenommen  werden  (vergl.  §  2,  3  und  6);

2.  wenn  die  Anlage  sich  nicht  in  betriebsfähigem  Zustande
befindet  (vergl.  8  5);

3.  wenn  den  Beamten  der  Licht=  und  Wasserwerke  der  Zutritt
zu  der  elektrischen  Anlage  verweigert  oder  unmöglich
gemacht  wird  (vergl.  S  7);