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4.  wenn  der  für  gewerbliche  Zwecke  gelieferte  Strom  mittelbar
oder  unmittelbar  zu  Beleuchtungszwecken  verwendet  wird
(vergl.  8  11);  «
o.wenndieAnlage,entgegendenBorschriftender§§l2"
und  13,  außer  von  den  städtischen  Werken  noch  auf  andere
Weise  Strom  erhält;
6.  wenn  die  Zahlungen  nicht  pünktlich  erfolgen  (vergl.  8  15);
7.  wenn  die  Sicherungen  in  unvorschriftsmäßigem  Zustande
vorgefunden  werden  (vergl.  8  30).

Für  das  zwangsweise  Abtrennen  der  ganzen  Anlage  oder
einzelner  Teile  derselben  hat  der  Konsument  eine  Gebühr  von  fünf
Mark  zu  entrichten.  Die  gleiche  Gebühr  ist  für  den  Wiederanschluß.
dieser  Anlagen  zu  zahlen.  Für  die  dazu  erforderliche  erneute
Prüfung  werden  die  im  8  5  gesetzten  Gebühren  erhoben.

18.
Atrafsentetens  Bedingungen.
Vorstehende  Bedingungen  treten  mit  dem  heutigen  Tagein
  Kraft.
Posen,  den  16.  Juli  1907.
Der  Magistrat.

B.  Vorschriften  für  die  Herstellung  elektrischer  Anlagen  im  Anschluß.
an  die  städtischen  Licht=  und  Wasserwerke.

I.  Algemeine  Vorschriften.
§  19.
Entwurf  von  Neuanlagen.

Beim  Entwurf  von  Neuanlagen  ist  auf  eine  bequeme  spätere
Erweiterungsfähigkeit  besonders  zu  achten.

Die  Glühlampen-Stromkreise  sind  von  vornherein  nicht  voll
zu  belasten,  damit  nachträglich  weitere  Lampen  hinzugefügt  werden
können,  ohne  daß  dadurch  eine,  mit  umfangreichen  und  störenden
Arbeiten  verbundene  Vermehrung  der  Stromkreise  bedingt  wird.

8  20.
Kreuzung  von  oberirdischen  privaten  Leitungen
mit  öffentlichen  Leitungen.

Wenn  neu  anzulegende  oberirdische  Leitungen  sich  mit  bereits
bestehenden  Leitungen  der  Reichstelegraphen=  oder  Reichstelephon-Verwaltung,
  der  Feuerwehr  oder  der  Straßenbahn  krenzen  oder