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neben  ihnen  verlaufen  sollen,  so  wird  dem  Besitzer  der  Privatanlage
—  in  seinem  Interesse  —  empfohlen,  sich  mit  der  zuständigen  Behörde
  rechtzeitig  ins  Einvernehmen  zu  setzen.

8  21.
Unterweisung  des  Besitzers  der  elektrischen
Anlage.

Bevor  eine  Anlage  in  Betrieb  gesetzt  wird,  muß  der  Besitzer
über  die  Bedienung,  die  Handhabung  sämtlicher  Vorrichtungen,  die
Reinigung  von  Bogenlampen,  das  Einsetzen  von  Bogenlampenkohlen,
  das  Anlassen  und  Abstellen  von  Maschinen  u.  s.  w.  von
dem  Installateur  genau  unterrichtet  werden.  Besonders  einzuschärfen
  ist  dem  Stromabnehmer,  daß  die  Anlagen  bei  Nichtbenutzung
stets  durch  die  Hauptschalter  vom  Netz  abgetrennt  sein  müssen,  und
daß  bei  außergewöhnlichen  Erscheinungen  (z.  B.  Stromlosigkeit),
insbesondere  bei  Elektromotoren,  der  Stromkreis  durch  den  zugehörigen
  Schalter  und,  wenn  nötig,  durch  den  Hauptschalter  zu
unterbrechen  und  darauf  schleunigst  Meldung  an  den  Installateur,
der  die  Anlage  ausgeführt  hat,  (eventl.  an  die  Licht=  und  Wasserwerke)
  zu  erstatten  ist.

II.  Technische  Vorschriften.
§  22.
Geltungsbereich  der  Verbandsvorschriften.
Für  die  Installationsarbeiten  sind  sämtliche  Vorschriften  und
die  Normalien  des  Verbandes  Deutscher  Elektrotechniker  (V.  D.  E.)
maßgebend,  soweit  sie  nicht  in  den  nachfolgenden  Ausführungsbestimmungen
  abgeändert  oder  ergänzt  sind.

8  23.
Stromsystem.

Die  städtischen  Licht=  und  Wasserwerke  liefern  Gleichstrom
nach  der  Dreileiteranordnung  von  rund  2X110  Volt  oder  in  der
Zweileiteranordnung  von  ca.  220  Volt  Spannung.  Der  Mittelleiter
wird  blank  in  die  Erde  verlegt.  Es  werden  beide  Außenleiter  und
der  Mittelleiter  in  die  Gebäude  eingeführt.

§  24.
Stromanschlüsse  und  Verteilungsleitungen.

Im  allgemeinen  erhält  jedes  Gebäude  nur  einen  Anschluß;
doch  sind  die  Werke  berechtigt,  bei  größeren  Anlagen  zwei  und