§  26.
Leitungsberechnung  und  zulässiger  Spannungsverlust.


Für  die  Berechnung  der  Leitungen,  für  die  Wahl  der  Ausschalter
  und  sonstigen  Apparate,  sowie  für  die  Anzahl  der  maximal
in  einen  Stromkreis  einzuschaltenden  Lampen  sind  (im  teilweisen
Gegensatze  zu  dem  im  §  14  dieser  Bestimmungen  definierten  Anschlußwerte
  eines  Stromverbrauchers)  folgende  Stromstärken  zugrunde
  zu  legen:

Für  jede  Glühlampe  bis  zu  50  Normalkerzen  bei  110  Volt
0,8  Ampere  bezw.  bei  220  Volt  0,4  Ampere.

Für  jede  größere  Glühlampe  sowie  für  hintereinander  geschaltete
  Glühlampen  die  tatsächlich  auftretende  Stromstärke.

Für  jeden  Bogenlampenstromkreis  50%  über  die  normale
Stromstärke.  Der  erforderliche  Vorschaltwiderstand  kann  ganz  oder
zum  Teil  in  die  Bogenlampen-Freileitung  gelegt  werden.

Für  Motoren  die  doppelte  der  bei  Vollbelastung  auftretenden
Normalstromstärke,  die  dem  Leistungsschilde  zu  entnehmen  ist.

Für  Heiz-,  Koch-,  medizinische  und  ähnliche  Apparate  die
maximale  Betriebsstremfüärke,  die  auf  dem  Leistungsschilde  verzeichnet
  steht.

Unter  Berücksichtigung  dieser  Annahmen  darf  beim  Einschalten
  sämtlicher  Lampen,  Motoren  u.  s.  w.  der  Spannungsverlust
vom  Zähler  bis  zu  einer  beliebigen  Glühlampe  2  %  der  Normalspannung
  nicht  überschreiten.  Die  Berechnungen  des  Spannungsverlustes
  sind  unter  Nachweis  der  Leitungslängen  und  Querschnitte
der  Betriebs-Verwaltung  auf  Verlangen  vorzulegen.

Sind  mehr  als  drei  Motoren  an  einer  gemeinsamen  Leitung
vorhanden,  so  kann  die  Berechnung  des  Spannungsverlustes  unter
Zugrundelegung  der  doppelten  Normalstromstärke  der  beiden
größten  Motoren  vorgenommen  werden,  während  alle  anderen
Motoren  nur  mit  ihrer  Normalstromstärke  in  die  Rechnung  einzusetzen
  sind.

Für  elektrochemische  Anlagen  bleiben  besondere  Bestimmungen
vorbehalten.

Bei  Leitungen,  die  nur  Strom  für  Motoren,  Heizvorrichtungen
  u.  s.  w.  führen,  ist  innerhalb  der  zulässigen  Strombelastung
ein  Spannungsverlust  bis  zu  10  %  der  Normalspannung  statthaft.

In  keinem  Falle  dürfen  jedoch  bei  isolierten  Kupferleitungen
die  in  den  betreffenden  Paragraphen  der  Bestimmungen  des  Ver-