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Kreuzungen  von  Leitungen  dürfen  nicht  durch  übergeschobene  Rohre
nnd  dergl.  von  einander  isoliert,  sondern  müssen  durch  Benutzung
von  Doppelrollen  oder  Kreuzrollen  im  richtigen  Abstand  von  einander
  gehalten  werden.

Bewegliche  Schnurleitungen  müssen  aus  zwei,  jede  für  sich
mit  Baumwolle  oder  Seide  umsponnenen,  Gummiaderlitzen  bestehen.
Zwischen  der  feuerverzinnten  Kupferseele  und  der  wasserdichten  vulkanisierten
  Gummihülle  muß  ebenfallt  eine  Baumwollumspinnung
vorhanden  sein.  Die  beweglichen  Schnurleitungen  sind  alle  mit
Trag-Hansschnur  oder  Trag-Stahllitze  zu  versehen.  Die  beiden
Gummiaderlitzen  können  entweder  mit  der  umsponnenen  Tragschnur
zusammen  verdrillt  werden  oder  mit  der  Tragschnur  zusammen
eine  gemeinschaftliche  Umklöppelung  erhalten.  Eine  weiche  Beipackung
  von  Baumwollfäden  oder  dergleichen  unter  der  gemeinsamen
  Umklöppelung  ist  zulässig,  aber  nicht  Erfordernis.  Bei  Vorhandensein
  einer  weichen  Beipackung  braucht  die  Traghansschnur
nicht  besonders  umsponnen  zu  sein,  dagegen  muß  die  Stahl-Traglitze
  in  jedem  Falle  für  sich  eine  Baumwollumspinnung  besitzen.

Zum  Schutz  gegen  mechanische  Beschädigungen  in  rohen  Betrieben
  sind  diese  Schnurleitungen  außerdem  in  Segeltuch  oder
Leder  einzunähen.  Biegsame  Metallschutzumhüllungen  sind  für
bewegliche  Schnurleitungen  nicht  zulässig.

In  Kellerräumen,  Küchen,  Badezimmern,  öffentlichen  Closets,
(für  Restaurationsbetriebe,  Versammlungsräume,  Schulen,  Hotels
und  dergl.),  feuchten  Räumen  wie  auch  auf  Veranden,  Loggien  und
anderen  offenen  Räumen  dürfen  Litzen  nicht  verlegt  werden.

In  sehr  feuchten  Räumen  und  in  solchen  mit  ätzenden  Dünsten
müssen  blanke  Leitungen  verwendet  werden,  die  auf  Isolatoren  zu
verlegen  sind.  Die  Leitungen  sind  zweckmäßig  mit  feuchtigkeitsbezw.
  säurebeständigem  Lack  oder  mit  Olfarbe  zu  streichen.

Gegen  zufällige  Berührung  sind  diese  Leitungen  durch  entsprechende
  Schutzabdeckungen  oder  dergl.  vollkommen  zu  schützen.
Eine  Revision  der  Leitungen  darf  durch  diese  Schutzabdeckungen
nicht  unmöglich  gemacht  werden.

Für  die  Verlegung  von  2  Gummiader-Leitungen  in  Isolier=Rohren
  dürfen  über  und  unter  Putz  keine  Rohre  unter  13,,  mm
lichten  Durchmessers  verwendet  werden.  Eine  Ausnahme  hiervon
machen  nur  die  kurzen,  über  Putz  verlegten,  senkrechten  Schutzrohreder
  Schalterleitungen,  die  11  mm  lichten  Durchmessers  besitzen.
dürfen.