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der  Fassungen  nicht  allein  durch  den  Porzellan-Schutzring  gehalten
wird.  In  feuchten  Räumen  dürfen  nur  Fassungen  aus  Isoliermaterial
  Verwendung  finden.  Die  Griffe  von  Hahnfassungen  müssen
aus  Isoliermaterial  bestehen.  «

Handlampen  müssen  mit  zuverlässig  isolierten  oder  geerdeten
Griffen  und  ebensolchen  Schutzkörben  versehen  sein  und  dürfen
keine  Hahnfassungen  besitzen.

Bei  Schnurpendeln,  Handlampen  und  allen  ortsveränderlichen
Beleuchtungskörpern  müssen  die  Anschlußkontakte  sowohl  im  Beleuchtungskörper
  wie  auch  im  Steckkontakt  von  Zug  entlastet  sein
(Tragschnur).

Es  ist  nicht  gestattet,  besondere  Isolierkuppelungen  zu  dem
Zwecke  anzubringen,  um  die  Beleuchtungskörper  isoliert  aufzuhängen,
weil  dadurch  das  Feststellen  von  Isolationsfehlern  in  den  Körpern
selbst  erschwert  wird.

In  besonderen  Fällen  ist  die  Betriebs-Verwaltung  berechtigt,
die  Erdung  der  betreffenden  Beleuchtungskörper  zu  verlangen.

In  Kellerräumen,  Küchen,  Badezimmern,  öffentlichen  Klosets
(für  Restaurationsbetriebe,  Versammlungsräume,  Schulen,  Hotels,
.Und  dergl.)  und  sonstigen  seuchten  Räumen,  wie  auch  im  Freien,
dürfen  nur  wasserdichte  Armaturen  verwendet  werden,  bei  denen  die-Glühlampen
  mit  dicht  schließenden  Überglocken  versehen  sind.

Bogenlampen  oder  Seilrollen  dürfen  nie  an  vorhandenen
Gasleitungen  bezw.  Verschlußstöpseln  derselben  aufgehängt,  sondern
müssen  an  besonderen  Haken  befestigt  werden.

Die  Aschenteller  von  Bogenlampen  mit  offenem  Lichtbogem
müssen  aus  Metall  bestehen  und  so  gestaltet  sein,  daß  eine  Verschiebung
  aus  ihrer  Lage  nicht  möglich  ist.

Die  Bogenlichtwiderstände  müssen  in  einer  Entfernung  von
kmindesteus  2  Zentimetern  von  der  Wand  oder  25  Zentimetern
von  der  Deckenfläche  und  von  brennbaren  Gegenständen  angebracht  sein.

Schadhafte  Bogenlampenglocken  sind  sofort  zu  ersetzen.

§  36.
Anderungen  und  Inkrafttreten  der  Vorschriften.

Anderungen  der  vorstehenden  Vorschriften  im  allgemeinen,
sowie  Abweichungen  in  besonderen  Fällen,  bleiben  vorbehalten.  Sietreten
  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft  und  sind  dann
für  alle  Abnehmer  verbindlich.

Posen,  den  16.  Juli  1907.

Der  Magistrat.