335

——  —„  —

b)  Schlacht=  und  Viehhof.
Einleitung.

Die  den  Betrieb  auf  dem  Schlacht=  und  Viehhof  regelnden
Ortsstatute  und  Verordnungen,  welche  am  1.  März  1900  in  Kraft
getreten  sind,  haben  im  Laufe  der  Zeit  einige  Änderungen  erfahren.

Von  erheblichem  Einfluß  war  die  Inkraftsetzung  des

Reichsgesetzes,  betreffend  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau

und  des  hierzu  erlassenen  preußischen  Ausführungsgesetzes.  Gemäß
den  §§  5  und  14  des  letztgenannten  Gesetzes  darf  frisches  Fleisch,
welches  einer  amtlichen  Untersuchung  durch  approbierte  Tierärzte
nach  Maßgabe  der  88  8—  16  des  Reichsgesetzes  unterlegen  hat,
einer  abermaligen  amtlichen  Untersuchung  auch  in  Gemeinden  mit
Schlachthauszwang  nur  zu  dem  Zwecke  unterworfen  werden,  um
festzustellen,  ob  das  Fleisch  inzwischen  verdorben  ist  oder  soust  eine
gesundheitsschädliche  Veränderung  seiner  Beschaffenheit  erlitten  hat.
Eine  doppelte  Untersuchung  auf  Trichinen  ist  in  allen  Fällen  ausgeschlossen.
  Jedoch  dürfen  für  die  nach  §  5  zulässige  Untersuchung
frischen  Fleisches,  welches  bereits  von  einem  approbierten  Tierarzt
untersucht  worden  ist,  Gebühren  nicht  erhoben  werden.

Die  88  5  und  6  des  Ortsstatuts  betreffend  die  Einführung
des  Schlachthauszwanges  in  der  Stadt  Posen,  sowie  die  88  21
und  22  des  Ortsstatuts  für  die  Untersuchung  des  in  dem  Gemeindebezirk
  der  Stadt  Posen  eingeführten  frischen  Fleisches  und  der  81
des  Ortsstatuts  für  die  mikroskopische  Untersuchung  der  Schweine
auf  dem  städtischen  Schlachthofe  zu  Posen  sind  also  dahin  abgeändert,
  daß  unter  „auswärts  geschlachtetes  und  in  den  Gemeindebezirk
  Posen  eingeführtes  frisches  Fleisch"  nur  solches  Fleisch  zu
verstehen  ist,  welches  auswärts  nicht  von  einem  Tierarzt,  sondern
von  einem  Laien-Fleischbeschauer  untersucht  ist.

Durch  den  Erlaß  der
Straßen-Polizei-Ordnung  für  die  Stadt  Posen
vom  5.  März  1901  sind  die  88  7  Absatz  1  und  24  Absatz  3  der
Schlachthofordnung  sowie  §  3  Absatz  1  und  8  5  der  Polizei-Verordnung
  über  die  Benutzung  des  Schlacht=  und  Viehhofes  in  Posen
verändert  bezw.  ergänzt  worden.

Die  in  Betracht  kommenden  88  der  Straßen-Polizeiverordnung
sind  folgende: