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8  65.

Der  Transport  von  Schweinen  und  von  Kälbern  muß
mittels  Fuhrwerks  erfolgen,  im  übrigen  darf  die  Beförderung  allen
Viehs  mittels  Treibens,  Fahrens  oder  Tragens  stattfinden.

Beim  Transport  mittels  Fuhrwerks  dürfen  nur  solche  Tiere
geknebelt  werden,  welche  bei  freier  Bewegung  ihrer  allgemein  anerkannten
  Bösartigkeit  wegen  die  öffentliche  Sicherheit  gefährden
könnten.  Das  Knebeln  der  Kälber,  Schweine,  Schafe  oder  Ziegen
ist  untersagt.

8  66.

Die  zur  Beförderung  von  Vieh  bestimmten  Fuhrwerke  müssen
so  geräumig  sein,  daß  die  Tiere,  ohne  gepreßt  oder  gescheuert  zu
werden,  nebeneinander  stehen  oder  liegen  können.  Die  Tiere  dürfen
während  des  Transports  nicht  übereinander  liegen,  mit  dem  Kopfe
nicht  vom  Fuhrwerk  herunterhängen  oder  an  den  Rädern  schleifen.

Boden  und  Wände  der  Fuhrwerke  müssen  undurchlässig  und
so  beschaffen  sein,  daß  die  Tiere  nicht  durchtreten  können.  Auch
muß  der  Boden  mit  einer  starken  Lage  geeigneten  Streumaterials
bedeckt  sein.

Wenn  Tiere  verschiedener  Gattungen  oder  Tiere  derselben
Gattung  von  erheblich  verschiedener  Größe  in  ein  und  demselben
Wagen  transportiert  werden,  so  sind  sie  durch  feste  Scheidewände
oder  sonstige  genügende  Vorrichtungen  von  einander  zu  trennen.

Die  Verwendung  von  Schubkarren  zum  Transport  von  Vieh
ist  untersagt.  .
§  67.

Beim  Transport  sowie  beim  Ein=  und  Ausladen  ist  jede
rohe  Behandlung  der  Tiere,  insbesondere  das  Drehen  der  Schwänze
das  Schlagen  mit  Knütteln  oder  umgekehrten  Peitschen  und  das
Stoßen  mit  Fäusten  und  Füßen  zu  unterlassen.  Ebenso  ist  das
Schleifen  und  Werfen  der  Tiere  sowie  das  Tragen  an  den  Beinen
mit  dem  Kopfe  nach  unten  verboten.

§  68.

Bullen  (Stiere)  und  bösartige  oder  unruhige  Ochsen  und
Kühe  müssen,  sosern  sie  nicht  mittels  Fuhrwerks  befördert  werden,
einzeln  mit  verbundenen  Augen  und  gehörig  gefesselt  von  zwei
erwachsenen  kräftigen  Männern  geführt  werden,  von  denen  einer
das  Tier  am  Kopfe  zu  leiten,  der  andere  die  um  die  Beine
geschlungene  Fessel  derart  zu  führen  hat,  daß  das  Tier  sofort  zu
Fall  gebracht  werden  kann.  Die  Fesselung  darf  nur  in  der  Weise,