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·  §76.

Fleisch,  Wurstfabrikate  und  dergleichen,  welche  in  Mulden,
Körben  oder  ähnlichen  Behältern  getragen  werden,  müssen  mit
einem  reinen  weißen  Tuche  bedeckt  sein.

«  Der  Träger  muß  reinlich  gekleidet  sein  und  über  dem  Anzuge
eine  reine  weiße  Schürze  tragen.  Dem  Träger  ist  es  untersagt,
Tabak  zu  rauchen,  oder  zu  schnupfen.  Frisch  geschlachtetes  Geflügel
muß  derart  verdeckt  transportiert  werden,  daß  Blut  nicht  sichtbar
ist  und  ein  Hindurchsickern  des  Blutes  durch  die  Umhüllung  verhindert
  wird.  ·
.  §77.

Die  zum  Transport  von  Vieh  und  Fleisch  benutzten  Wagen,
Mulden,  Körbe  und  sonstigen  Behälter,  Tücher  ꝛc.  müssen  stets  in
sauberem  Zustande  erhalten  werden.

Auf  Grund  des  Erlasses  des  Herrn  Ministers  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten,  des  Herrn  Ministers  für  Handel
und  Gewerbe  und  des  Herrn  Ministers  des  Innern  vom  9.  Juli  1900
wurde  im  Oktober  1900  von  dem  Herrn  Regierungs-Präsidenten
zu  Posen  für  den  Posener  Viehmarkt  eine

Preisnotierungskommission

bestellt,  welche  zusammengesetzt  ist  aus  je  einem  Vertreter  der
Landwirtschaft,  des  Viehhandels,  des  Fleischgewerbes  und  dem
Direk  or  des  Schlacht-  und  Viehhofes  als  Vorsitzenden,  dessen
Stimme  bei  Stimmengleichheit  ausschlaggebend  ist.  Hieraus  ergibt
sich  die  Anderung  des  §  15  der  Viehhofsordnung  (Feststellung
des  Marktpreises).

Der  Gebühren-Tarif  für  den  Schlacht=  und  Viehhof
hat  nachfolgende  Ergänzungen  erfahren:

Durch  Beschluß  des  Magistrats  und  der  Stadtverordneten-6.
  Juni
5.  Juli
Schlachthof  dahin  ergänzt  worden,  daß  zur  Erhebung  kommen:

a)  an  Schlachtgebühren

Versammlung  vom  1901  ist  der  Gebührentarif  für  den

für  1  Spanferkel  00,30  M.

„  1  Ziegenlamm  .  .  .  .  .  ...  0,35  „
)  an  Untersuchungsgebü  her

für  1  Spanferkele  0,20  „

„  1  Ziegenlllle  0,05  „