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Außerdem  wurde  am  22.  Juni  1900  beschlossen,  für  Vieh,
welches  auf  der  Eisenbahnrampe  des  Viehhofes  entladen,  und
weder  dem  Viehmarkt  noch  dem  Schlachthof  zugeführt  wird,  die
Hälfte  der  tariftmäßigen  Viehhofgebühren  als  Rampengebührzu
  erheben.  ·

Ortsstatut
betreffend

die  Einführung  des  Schlachthauszwanges  in  der  Stadt  Posen.

Auf  Grund  des  Gesetzes  betreffend  die  Errichtung  öffeutlicher,
18.  März  1868.
9.  März  1881
wird  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Posen  Nachstehendes  angeordnet:


§  1.

Das  gewerbsmäßig  und  nicht  gewerbsmäßig  betriebene
Schlachten  von  Rindern,  Kälbern,  Schweinen,  Schafen,  Ziegen,
Pferden,  Eseln  und  Hunden,  sofern  sie  zum  menschlichen  Genusse
bestimmt  sind,  darf  nur  in  dem  städtischen  Schlachthause  vorgenommen
  werden.

§2.

Die  nachstehend  aufsgeführten,  mit  dem  Schlachten  der  im
§  1  bezeichneten  Tiergattungen  in  unmittelbarem  Zusammenhange
siehenden  Verrichtungen,  das  Abbrühen,  Abhäuten,  Enthaaren  und
Ausweiden  der  Tiere,  das  Reinigen  der  Gedärme  und  Eingeweide
und  das  Abbrühen  und  Reinigen  der  einzelnen  Körperteile  dürfen
nur  in  dem  städtischen  Schlachthause  staitfinden.  Doch  dürfen  die
Kälber,  nachdem  sie  vollständigt  ausgeschlachtet  und  gereinigt  sind,
in  den  Häuten  aus  dem  städtischen  Schlachthause  entfernt  werden.

8  3.

Ist  der  Transport  eines  schwer  erkrankten  oder  verletzten
Tieres,  dessen  Fleisch  noch  zum  menschlichen  Genusse  dienen  soll,
nach  dem  Schlachthause  untunlich,  so  darf  es  außerhalb  des  Schlachthauses
  getötet  werden,  jedoch  ist  vorher,  wenn  dies  möglich  ist,  die
Besichtigung  durch  einen  Tierarzt  herbeizuführen.  Der  Tierkörper
ist  dann  sofort  in  das  Schlachthaus  zu  überführen  und  die  im  §  2
enthaltene  Bestimmung  für  die  weiteren  Verrichtungen  an  diesem
Körper  maßgebend.

ausschließlich  zu  benutzender  Schlachthäuser  vom